Klappt es nicht mit der Ausbildung und bleibt der gewählte Ausbildungsberuf dennoch der Traumjob, kann ein Betriebswechsel helfen. Zuvor steht aber die Kündigung an. Was beim Ablauf von Kündigung und Betriebswechsel zu beachten ist, erklärt Ausbildungsberater Peter Braune in dieser Ausbildungsserie.

Den Betrieb wechseln, aber im Ausbildungsberuf bleiben – ist das möglich? Ja, aber die Antwort ist nicht so ganz einfach. Es kommt auf die genauen Umstände an. Die Voraussetzungen für die Kündigung von Ausbildungsverhältnissen sind gesetzlich und durch die Rechtsprechung streng reglementiert.
Kündigung und Betriebswechsel: Diese Formalien sind wichtig
Nach Ablauf der Probezeit kann ein Lehrverhältnis nur aus einem wichtigen Grund und ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund ist immer dann gegeben, wenn den Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien die Fortsetzung des Lehrverhältnisses bis zum Ablauf der Lehrzeit nicht zuzumuten ist. Die Kündigung muss schriftlich und unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen, sonst ist sie unwirksam.
Die Kündigung ist unwirksam, wenn die ihr zu Grunde liegenden Tatsachen den zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Kündigen die minderjährigen Auszubildenden, so benötigen sie die vorherige Einwilligung der gesetzlichen Vertretung. Kündigen die Ausbildenden den minderjährigen Lehrlingen, muss die Kündigungserklärung gegenüber der gesetzlichen Vertretung abgegeben werden.
Kündigung und neuer Beruf: Einfacher zu lösen
Wird das Lehrverhältnis nach der Probezeit gelöst, können die Ausbildenden oder Lehrlinge gegebenenfalls einen Ersatz des dadurch entstandenen Schadens verlangen. Der Anspruch muss innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Lehrverhältnisses geltend gemacht werden.
Für die Lehrlinge gibt es nach den rechtlichen Vorgaben eine weitere Kündigungsmöglichkeit nach Ablauf der Probezeit. Wenn sie ihre Ausbildung grundsätzlich aufgeben oder sich in einem anderen Beruf ausbilden lassen wollen, können sie den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und der besondere Kündigungsgrund muss genannt werden. Eine Schadenersatzforderung ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
Eine fristlose Kündigung macht sich nicht gut im Lebenslauf. Besser als alle rechtlichen Möglichkeiten ist eine einvernehmliche Auflösung des Vertrages. Wenn die Vertragsparteien einsehen, dass eine erfolgreiche Fortsetzung der Ausbildung nicht möglich ist, sollte immer das Gespräch gesucht werden, um im Guten auseinander zu gehen.
Kündigung und Betriebswechsel: Aufhebungsvertrag kann Folgen haben
Kritisch wird die Betrachtung, wenn die Lehrlinge wegen einer Berufsaufgabe kündigen, aber schon wissen, dass sie im gleichen Beruf die Ausbildung fortsetzen wollen. Hier bleibt zunächst die Frage unbeantwortet, wie so ein Fall vor Gericht ausgeht, wenn die Ausbildenden ihre ehemaligen Lehrlinge verklagen. Kritisch ist auch, wenn die Aussicht auf einen Anschluss besteht, das dann aber nicht klappt. Daher ist es auf jeden Fall sinnvoll, sich sofort bei der Arbeitsagentur zu melden. Das gilt vor allen bei der Eigenkündigung oder betrieblichen Kündigung.
Wenn die jungen Leute keine neuen Stellen in Aussicht haben, aber auf keinen Fall im jetzigen Betrieb bleiben wollen, dann ist bei einem Aufhebungsvertrag die Vorsicht geboten. Wenn der unterschrieben ist, haben die beiden den Verlust ihres Ausbildungsplatzes zu verantworten. Das wirkt sich auf das Arbeitslosengeld aus, denn die Arbeitsagentur wertet dies als freiwillige Aufgabe der Beschäftigung. Zur Strafe ist in so einem Fall mit einer Sperrfrist zu rechnen, in welcher sie dann kein Arbeitslosengeld erhalten. Deshalb ist es wichtig gut zu überlegen, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben, wenn noch keine andere Ausbildungsstelle in Aussicht ist.
Anders verhält es sich, wenn die Ausbildenden mit einer fristlosen Kündigung drohen und dann einen Aufhebungsvertrag anbieten. Sofern im Aufhebungsvertrag darauf verwiesen wird, dass eine Kündigung anstand, muss mit keiner Sperrfrist beim Arbeitslosengeld gerechnet werden.
Ihr Ausbildungsberater Peter Braune
Peter Braune hat Farbenlithograph gelernt, war Ausbilder und bestand in dieser Zeit die Ausbildungsmeisterprüfung. Er wechselte als Ausbildungsberater zur Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main. Dort baute er dann den gewerblich-technischen Bereich im Bildungszentrum auf und leitete die Referate gewerblich-technischen Prüfungen sowie Ausbildungsberatung, zu der auch die Geschäftsführung vom Schlichtungsausschuss gehörte. Danach war er Referent für Sonderprojekte.