Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Kündigung nach langer Zeit im Betrieb

Arbeitnehmer sind für Fortbildungen selbst verantwortlich.

Michael Mitsch

Kündigung nach langer Betriebszugehörigkeit

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat in einem Urteil (3 Sa 153/09) die Kündigung eines langjährig beschäftigten Arbeitnehmers in einem Kfz-Betrieb mit insgesamt drei Beschäftigten für wirksam erklärt. Der Arbeitgeber stützte die fristgemäße Kündigung auf wirtschaftliche Hintergründe, die eine Personalkostenreduzierung erforderlich machten. Angesichts zunehmender Elektronisierung der Kraftfahrzeuge sowie der Tatsache, dass der Arbeitnehmer wegen seiner Lese- und Rechtschreibschwäche unstreitig weder den PC noch elektronische Messgeräte einsetzen kann und auch mangels Führerscheins nicht in der Lage ist, zumindest Probefahrten durchzuführen, hatte sich der Arbeitgeber für die Kündigung entschieden.

Der Arbeitnehmer klagte gegen die Kündigung und war der Ansicht, dass die Kündigung angesichts seiner fast 40-jährigen Betriebszugehörigkeit und seines Lebensalters von 55 Jahren unwirksam sei. Er habe die längste Betriebszugehörigkeit, das höchste Lebensalter und sei der sozial schwächste Arbeitnehmer im Vergleich zu den beiden anderen Beschäftigten des Betriebes.

Einsatz komplizierter Geräte

Das LAG Schleswig-Holstein wies die Klage des Arbeitnehmers ab. Nach Auffassung des Gerichts ist die Kündigung des Arbeitgebers unter Berücksichtigung der unstreitigen Einschränkungen des Arbeitnehmers weder willkürlich noch treuwidrig. Sie beruht auch nicht auf sachfremden oder diskriminierenden Motiven. Eine lange Betriebszugehörigkeit, ein hohes Lebensalter sowie sonstige Tatsachen, die eine Person als sozial schwachen Arbeitnehmer ansehen lassen, sind nicht bereits an sich geeignet, eine Kündigung als unwirksam einzuordnen. Andere Tatsachen, aus denen sich die Treuwidrigkeit der Kündigung ergeben könnte, hat der Arbeitnehmer nach Auffassung des Gerichts weder dargelegt noch bewiesen.

Da der Arbeitnehmer für sich selbst verantwortlich ist, war es nicht Aufgabe des Arbeitgebers, ihm im Laufe der 40-jährigen Betriebszugehörigkeit auf die zunehmende Technisierung vorzubereiten und entsprechend aus- und fortzubilden. Der Arbeitnehmer konnte auch erkennen, dass der Einsatz komplizierter technischer Geräte zunehmend auch bei seinem Arbeitgeber erforderlich wurde und von den beiden anderen Arbeitskollegen erfolgte. Er konnte sich daher nicht darauf verlassen, dass er von entsprechenden Anforderungen an seine Arbeitsleistung stets ausgenommen würde, so das LAG Schleswig-Holstein.

Klarstellender Hinweis

Im Streitfall war das Kündigungsschutzgesetz aufgrund der Beschäftigtenzahl im Betrieb des Arbeitgebers nicht anwendbar. Insoweit verwies das Gericht ergänzend darauf, dass auch nach dem Kündigungsschutzgesetz einem Arbeitnehmer, der über eine lange Betriebszugehörigkeit verfügt, gekündigt werden kann, wenn der Bedarf für seine Beschäftigung entfallen ist und andere Arbeitnehmer des Betriebes mit ihm nicht vergleichbar sind. mm