Arbeitsrecht Kündigung: Krankmeldung bis zum Resturlaub – was gilt?

Eine Krankmeldung direkt nach der Kündigung, kann einen Arbeitgeber misstrauisch machen. Grundsätzlich kommt einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein hoher Beweiswert zu, aber sie ist nicht unantastbar.

Zweifeln Arbeitgeber an der Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers, reichen Zweifel allein nicht aus. Es braucht starke Indizien und oft sogar eine genaue Beweisaufnahme. - © PhotoSG - stock.adobe.com

Ein Arbeitnehmer kündigt. Doch die Kündigungsfrist ist länger als der Arbeitnehmer gedacht hatte. Er muss also länger als erwartet an seinem Arbeitsplatz bleiben. Ein paar Tage arbeitet der Arbeitnehmer noch. Dann folgt die Krankmeldung. Zwei Wochen arbeitsunfähig bis zum Resturlaub.

Für den Arbeitgeber sieht das verdächtig aus. Er vermutet, die Krankheit sei nur vorgetäuscht und verweigert die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Im vorliegenden Fall geht es um rund 1.400 Euro Entgeltfortzahlung.

Doch darf der Arbeitgeber eine Krankschreibung anzweifeln? Grundsätzlich gilt: Wer krank ist, bekommt bis zu sechs Wochen Lohnfortzahlung. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) hat dabei einen hohen Beweiswert. Er gilt als starkes Argument für den Arbeitnehmer.

Aber: Dieser Beweiswert ist nicht unantastbar. Arbeitgeber dürfen zweifeln, wenn viele Umstände zusammenkommen. Zum Beispiel:

  • Krankmeldung direkt nach der Kündigung.
  • Krankschreibung passgenau bis Urlaub oder Vertragsende.
  • Auffällige Dauer der Erkrankung.

Dann muss der Arbeitnehmer beweisen, dass er wirklich krank war. Und genau das passierte in diesem Fall. Der Arbeitgeber zählte mehrere Punkte auf: Der Mitarbeiter irrte sich über seine Kündigungsfrist, danach wollte er faktisch nicht mehr arbeiten, die Krankmeldung endete exakt vor dem Urlaub, am letzten Tag kam er nur zur Abgabe der Arbeitsmittel.

Damit war für den Arbeitgeber war klar: Das war geplant. Der Arbeitnehmer, ein Elektriker, widersprach. Er sei wirklich krank gewesen mit starken Spannungskopfschmerzen. Der Stress im Betrieb sei hoch. Er habe nichts vorgetäuscht.

Entscheidend war in diesem Fall: Die Ärztin des Arbeitnehmers sagte als Zeugin aus. Sie erklärte, dass der Patient ihr bekannt sei und dass er schon früher stressbedingte Beschwerden hatte. Zwei Wochen Krankschreibung sei bei akuter Belastung normal. Die Initiative zur Dauer der Krankschreibung sei von ihr ausgegangen – nicht vom Patienten.

Wichtig auch: Zum Ende eines Arbeitsverhältnisses steigt der Stress oft massiv. Für das Gericht war klar: Ein Zusammenwirken von Arzt und Patient lag nicht vor. Es entschied daher, der Arbeitgeber muss zahlen. Die Zweifel reichten nicht aus und der Beweiswert der AU bleibe bestehen. Der Arbeitnehmer sei arbeitsunfähig gewesen. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Was das für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bedeutet

Für Arbeitnehmer:

  • Eine Krankschreibung ist kein Freifahrtschein.
  • Aber: Sie bleibt geschützt, wenn sie medizinisch begründet ist,
  • auch nach einer Kündigung.

Für Arbeitgeber:

  • Zweifel allein reichen nicht.
  • Es braucht starke Indizien und oft eine genaue Beweisaufnahme.


Zum Autor: Volker Görzel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln. Der Autor ist Leiter des Fachausschusses "Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung" des VDAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart.