Anfang 2014 steigen der KSK-Beitrag für abgabepflichtige Unternehmen auf 5,2 Prozent. Der erhöhte Beitragssatz ist bereits die zweite Anhebung in Folge. Auch Unternehmen, die Handwerker als bildende Künstler beschäftigen, müssen in die Künstlersozialkasse zahlen.

Der KSK-Beitrag steigt. Ab 1. Januar beträgt der Prozentsatz der Künstlersozialabgabe (KSA) 5,2 Prozent. Derzeit liegt der Satz für die beitragspflichtigen Unternehmen bei 4,1 Prozent. Mit der Beitragserhöhung steigen auch die Ausgaben für die Unternehmen deutlich an.
Wann müssen Unternehmen in die Künstlersozialkasse einzahlen?
Die KSK-Abgabe für Betriebe wird fällig, wenn sie selbstständige Grafiker, Webdesigner oder Texter beauftragen. Allerdings gibt es auch viele Handwerksberufe, die im Bereich der bildenden Künste angesiedelt sind. Beispielsweise gehören Bildhauer, Fotografen, Graveure oder Keramiker zu dieser Gruppe. Auch bei ihnen müssen Betriebe in die Künstlersozialkasse zahlen. Der Satz des KSK-Beitrag wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales jedes Jahr neu festgelegt. In einem Anmeldeformular der Künstlersozialkasse (KSK), sind die Handwerksberufe aufgezählt, die im Bereich der bildenden Kunst angesiedelt sind.
Wie müssen KSK-Beiträge abgeführt werden?
Der Beitragseinzug erfolgt durch die in Wilhelmshaven ansässige KSK. Die Künstlersozialversicherung wird zur Hälfte durch Beitragsanteile der selbstständigen Künstler und Publizisten (50 Prozent) und zur anderen Hälfte durch die abgabepflichtigen Unternehmen (30 Prozent) sowie durch einen Zuschuss des Bundes mit 20 Prozent finanziert.
Entgelte sind Beitragsbemessungsgrundlage
Die Künstlersozialabgabe ist ein Umlagebetrag der abgabepflichtigen Unternehmen und muss als Beitragsanteil an die KSK gezahlt werden. Bemessungsgrundlage für diese KSK-Beiträge sind alle in einem Kalenderjahr gezahlten Entgelte an freischaffende Künstler und Publizisten. Zum Entgelt zählt alles, was der Unternehmer aufwendet, um die künstlerische oder publizistische Leistung zu erhalten oder zu nutzen.
Abgabepflichtige müssen sich selbst bei der KSK melden
Bis zum 31. März des Folgejahres müssen abgabepflichtige Unternehmen der KSK sämtliche an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte des Vorjahres mitteilen. Die Jahresmeldung an die KSK erfolgt per Vordruck oder kann unter bestimmten Voraussetzungen auch als E-Mail gesendet werden.
Was passiert, wenn kein KSK-Beitrag gezahlt wird?
Erfüllt ein Unternehmen seine Meldepflicht nicht, wird die Höhe der Entgelte von der KSK oder dem für die Betriebsprüfung zuständigen Rentenversicherungsträger geschätzt.
Abgabepflichtige Unternehmen müssen alle an selbstständige Künstler oder Publizisten gezahlten Entgelte aufzeichnen. Auf Verlangen müssen der KSK oder der DRV alle notwendigen Angaben gemacht und die erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden. Bei Zuwiderhandlungen drohen Bußgelder bis zu 50.000 Euro. dhz