Bundesverfassungsgericht Krankenkassenbeiträge auf Direktlebensversicherung sind rechtens

Krankenkassenbeiträge auf die Auszahlungen aus einer Direktlebensversicherung sind grundsätzlich rechtens. Das gilt auch, wenn die Versicherungssumme auf einen Schlag ausgezahlt wird, entschied das Bundesverfassungsgericht.

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Krankenkassenbeiträge auf Direktlebensversicherung sind rechtens

Das Gericht bestätigte damit eine seit Anfang 2004 geltende Gesetzesänderung. Bis dahin waren Leistungen aus einer Direktlebensversicherung bei einer Einmalzahlung steuerfrei, bei monatlicher Auszahlung der Lebensversicherung erhoben Krankenkassen hingegen Beiträge. Die Steuerfreiheit galt selbst dann, wenn zunächst im Vertrag eine fortlaufende Zahlung vereinbart worden war, sie aber vor Ablauf der Einzahlungszeit in eine Einmalzahlung geändert worden war.

Direktlebensversicherungen sind vor allem als betriebliche Altersversorgung bekannt. Dabei schließt der Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer eine Kapitallebensversicherung ab, die ab einem bestimmten Alter ausgezahlt wird. Im vorliegenden Fall war den beiden Beschwerdeführern aus Direktversicherungen ein Betrag von 22.950,51 Euro beziehungsweise 86.331,31 Euro ausbezahlt worden. Hierauf setzten die Krankenkassen Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von monatlich 29,07 Euro beziehungsweise 107,19 Euro fest.

Unterschied nur in der Auszahlung

Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde war erfolglos. Die Zweite Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass die Erhebung von Beiträgen mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die Richter begründeten dies damit, dass kein wesentlicher Unterschied festzustellen sei zwischen der Erhebung von Beiträgen auf Einmalzahlungen oder auf fortlaufende Bezüge aus der Direktversicherung. Ein Unterschied sei lediglich in der Art der Auszahlung gegeben. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liege deshalb nicht vor.

Auch sei die Beitragspflicht verhältnismäßig. Zwar stelle die auf zehn Jahre begrenzte Beitragspflicht "eine erhebliche Belastung der Betroffenen dar", räumten die Richter ein. Die Beitragspflicht habe jedoch "keine grundlegende Beeinträchtigung der Vermögensverhältnisse im Sinne einer erdrosselnden Wirkung zur Folge."

ddp