Krankenversicherungen verweigern Zahlungen Krankenkassen: So setzen Versicherte ihre Ansprüche durch

Sparzwang und Einschüchterungsversuche: Laut Jahresbericht der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD) kommen viele Krankenversicherer ihrer Leistungspflicht nicht nach. Doch für Versicherte gibt es Wege, ihre Ansprüche durchzusetzen.

Damit die Krankenkasse die Kosten übernimmt, lohnt sich oft ein Widerspruch. - © Foto: bluedesign/Fotolia.com

Wenn eine Krankenkasse den Antrag auf eine Leistung ablehnt, die sich ein Versicherter erhofft hat, kann er dagegen Widerspruch einlegen. Das gilt nach Angaben von Andrea Fabris von der Beratungsstelle Potsdam der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD) auch, wenn im Bescheid der Kasse nicht steht, dass ein Widerspruch möglich ist. "Wichtig wäre, im Vorhinein zu schauen: Habe ich überhaupt diesen Anspruch?", sagte sie dem dpa-Themendienst. Im Zweifel könne der Betroffene sich darüber bei Beratungsstellen, zum Beispiel bei der UPD, informieren.

Widerspruch einlegen: Andrea Fabris von der Beratungsstelle Potsdam der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD) rät, sich zu schriftlich zu äußern. - © Foto: UPD gGmbH

Leistungen von Kostenträgern im Gesundheitswesen waren zwischen April 2013 und März 2014 Hauptthema bei der UPD. Die Auswertung von rund 80 000 Beratungsgesprächen wurde am Dienstag (1. Juli) in Berlin in Anwesenheit des Patientenbeauftragten der Bundesregierung, Karl-Josef Laumann (CDU), vorgestellt. Ein besonders oft nachgefragtes Thema war der UPD zufolge die Ablehnung von stationären Reha-Maßnahmen.

Widerspruch so schnell wie möglich

Wenn der behandelnde Arzt eine Reha als medizinisch notwendig einschätzt, sollte der Betroffene mit dem Satz "Hiermit lege ich gegen Ihren Bescheid vom Soundsovielten Widerspruch ein" formal reagieren, rät Fabris. Das sollte schriftlich per Einwurfeinschreiben oder gegen Quittung durch persönliches Überbringen in der Geschäftsstelle des Leistungsträgers erfolgen.

"Es ist in den Bescheiden in der Regel angegeben, bis zu welchem Zeitpunkt man Widerspruch einlegen kann", erläuterte die Patientenberaterin. Üblicherweise habe der Versicherte vier Wochen Zeit. Fehlt diese sogenannte Rechtsmittelbelehrung, habe er theoretisch ein Jahr Zeit. "Aber man sollte es ganz klar so schnell wie möglich machen", betonte Fabris.

Wichtig in jedem Fall: Der Versicherte sollte mit seinem Schreiben zugleich die Stellungnahme oder die Einschätzung des Medizinischen Dienstes (MDK) der Kasse oder des Rentenversicherungsträgers in Kopie verlangen. Diese Beurteilung habe in der Regel zur Ablehnung geführt. Es sei wichtig, zu klären: "Was hat den Medizinischen Dienst bewogen, hier zu sagen, eine Reha ist nicht notwendig?"

Rückhalt vom Arzt einholen

Ein zweites wichtiges Thema im UPD-Beratungsalltag im vergangenen Jahr war das Krankengeld. Erklärt die Kasse einen Versicherten entgegen dessen eigener Einschätzung und der seines Arztes für arbeitsfähig und streicht das Krankengeld, gelten für den Widerspruch laut Fabris im Prinzip dieselben Regeln.

"Und was in dem Fall ganz besonders wichtig ist: dass auch der Arzt seine medizinische Einschätzung noch einmal wiedergibt, sprich, noch mal von der medizinischen Seite her auch Widerspruch einlegt", betonte sie. "Solange der Arzt hinter mir steht und ganz klar medizinisch darlegen kann, warum hier eine Arbeitsunfähigkeit weiterhin besteht, stehen die Chancen in der Regel ganz gut, dass der MDK das ebenfalls so sieht." dpa/tmn