Ein Geländewagen wird kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Pkw eingestuft. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH v. 01.10.2008, Az.: II R 63/07) hervor.
Kraftfahrzeugsteuerrechtlich ein Pkw
Im zu Grunde liegenden Fall handelte es sich um einen Toyota Typ J7 Landcruiser.
Diesen hatte das Finanzamt zunächst im Hinblick auf das zulässige Gesamtgewicht als anderes Fahrzeug gemäß § 8 Nr. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) eingestuft und nach Gewicht besteuert.
Das zulässige Gesamtgewicht von 2.805 Kilogramm wurde von der Halterin später ohne technische Änderungen auf 2.399 Kilogramm abgelastet. Nach der Ablastung behandelte das Finanzamt das Fahrzeug als Pkw und änderte den Bescheid. Die Kraftfahrzeugsteuer für den Geländewagen wurde nun nach Hubraum, Schadstoff- und Kohlendioxidemissionen festgesetzt. Die Klägerin hingegen vertrat die Auffassung, dass es sich verkehrs- und kraftfahrzeugsteuerrechtlich um ein anderes Fahrzeug handele, das gemäß § 8 Nr. 2 KraftStG der Gewichtsbesteuerung unterliege.
Die Richter teilten diese Auffassung nicht. Der Geländewagen unterliege der emissionsbezogenen Hubraumbesteuerung, da er kraftfahrzeugsteuerrechtlich ein Pkw sei. Für das KraftStG sei der kraftfahrzeugsteuerrechtliche Begriff des Pkw, wie er sich nach dem historischen Willen des Gesetzgebers ergebe und wie er nunmehr in § 4 Abs. 4 Nr. 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) enthalten sei, maßgeblich.
Die Besteuerung könne sich auch nicht nach der Richtlinie 2001/116/EG richten. Die Richtlinie der Europäischen Union enthalte keine für die Mitgliedsstaaten verbindlichen Festlegungen hinsichtlich der Einteilung von Kfz für die Erhebung von Kraftfahrzeug- oder Zulassungssteuern und die Einstufung von Kfz als Personenkraftwagen.
Das streitgegenständliche Fahrzeug habe ein zulässiges Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 Tonnen. Es sei nach Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt, wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen. Nach § 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG sind Pkw Kfz zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen einschließlich Fahrer. Können die Sitze umgeklappt werden, um die Ladefläche zu vergrößern, verändere sich dadurch nicht der Charakter des Fahrzeugs als Pkw.
Das Urteil können Sie beim BFH unter juris.bundesfinanzhof.de nachlesen.