Korrekturbetrag im Fokus Fahrtkosten-Streit: Wann liegt eine Betriebsstätte vor?

Mietet ein selbstständiger Handwerker betriebliche Räume an und ist ansonsten die meiste Zeit bei seinen Kunden unterwegs, stellt sich die Frage, ob die betrieblichen Räume eine Betriebsstätte darstellen. Je nachdem, wie diese Frage beantwortet wird, ergeben sich steuerlich unterschiedliche Auswirkungen auf die Fahrtkosten.

Viele Handwerker sind mobil von Kunde zu Kunde unterwegs. Die Werkstatt oder Betriebsstätte wird nicht regelmäßig angesteuert. Das kann man steuerlich nutzen, birgt aber auch eine Steuerfalle. - © Marco2811 - stock.adobe.com

In einem Urteilsfall musste sich nun das Finanzgericht Köln mit der Frage auseinandersetzen, wann bei einem Selbstständigen vom Vorliegen einer Betriebsstätte ausgegangen werden kann. Das Urteil fiel nachteilig für den Steuerzahler aus (FG Köln, Urteil v. 24.1.2024, Az. 6 K 2390/22). Doch das letzte Wort hat jetzt der Bundesfinanzhof in einem Revisionsverfahren (BFH, Az. VIII R 15/24).

Grundsätze zu Fahrtkosten bei Vorliegen einer Betriebsstätte

Kommt das Finanzamt zu dem Schluss, dass ein selbstständiger Handwerker eine Betriebsstätte unterhält, gelten für die Ermittlung der Fahrtkosten mit dem betrieblichen Firmenwagen folgende Regelungen:

Zunächst dürfen für den Firmenwagen, der dem betrieblichen Anlagevermögen zugerechnet ist, sämtliche Pkw-Kosten als gewinnmindernde Betriebsausgaben verbucht werden.

Wird der betriebliche Firmenwagen auch privat genutzt und der selbstständige Handwerker führt kein Fahrtenbuch, muss er den zu versteuernden Privatanteil für die Privatnutzung nach der 1-Prozent-Regelung ermitteln.

Zusätzlich muss er für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb einen weiteren Korrekturbetrag ermitteln, der dem Gewinn hinzuzurechnen ist. Hierzu werden 0,03 Prozent des inländischen Bruttolistenpreises je Kalenderjahr für jeden Entfernungskilometer multipliziert.

Von diesem Korrekturbetrag darf die ermittelte Entfernungspauschale abgezogen werden. Nur der Differenzbetrag erhöht somit den Gewinn. Die Entfernungspauschale beträgt aktuell 30 Cent für die ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Betriebsstätte für die einfache Strecke und 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer.

Praxis-Tipp

Liegt keine Betriebsstätte vor, muss ein Selbstständiger keinen Korrekturbetrag für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte versteuern. Aus diesem Grund argumentieren viele Selbstständige, dass sie keine Betriebsstätte haben. Dies führt häufig dazu, dass das Finanzamt aktiv wird.

Darum ging es in dem Urteilsfall

In dem eingangs erwähnten Urteilsfall beim Finanzgericht Köln mietete ein Unternehmer betriebliche Räume für sich und seine Mitarbeiter an. Er selbst war fast ausschließlich bei Kunden unterwegs. Deshalb seine Argumentation: Er hat keine Betriebsstätte und somit entfällt die Versteuerung des Zuschlags nach der 0,03-Prozent-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte.

Finanzamt und Finanzgericht vertraten jedoch eine andere Auffassung. Die betrieblichen Räume stellen nach ihrer Ansicht selbst dann eine Betriebsstätte des Selbstständigen dar, wenn er sich dort an weniger als 15 Tagen im Monat aufhält. Dass er nur geringfügige organisatorische Aufgaben in diesen betrieblichen Räumen erbringt, spricht ebenfalls nicht gegen das Vorliegen einer Betriebsstätte.

Nach Auffassung des Finanzamts und des Finanzgerichts Köln genügt es für das Vorliegen einer Betriebsstätte, dass ein Selbstständiger eine Verfügungsmacht über die betrieblichen Räumlichkeiten hat – und das ist bei für den Betrieb angemieteten Räumlichkeiten unumstritten.

Handlungsempfehlung für die Praxis

Selbstständige Handwerker, die mit dem Finanzamt darüber streiten, ob eine Betriebsstätte vorliegt oder nicht, sollten gegen nachteilige Steuerbescheide Einspruch einlegen und mit Hinweis auf das Revisionsverfahren zu dieser Thematik beim Bundesfinanzhof (BFH, Az. VIII R 15/24) gleichzeitig einen Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens stellen. Der Bundesfinanzhof wird dann die Kriterien für das Vorliegen einer Betriebsstätte in derartigen Fällen präzisieren.