Doppelte Haushaltsführung Kosten für die Zweitwohnung müssen angemessen sein

Die Kosten für eine berufsbedingte doppelte Haushaltsführung sind grundsätzlich steuerlich absetzbar. Übersteigen die Kosten jedoch einen angemessenen und notwendigen Rahmen, kann das Finanzamt Durchschnittswerte als Grundlage der Berechnung nehmen.

Kosten für die Zweitwohnung müssen angemessen sein

Im zugrunde liegenden Fall (Urteil des BFH v. 16.03.2010, Az.: VIII R 48/07) klagte ein Unternehmer gegen das Finanzamt, da dieses nicht seine vollständigen Kosten für seine Zweitwohnung am Arbeitsort steuerlich gelten ließ. Der Kläger wollte sowohl die Kosten für seine 120 Quadratmeter große Wohnung als auch die Kosten für eine Haushaltshilfe als Betriebsausgaben anrechnen lassen. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen für Familienheimfahrten an, die Aufwendungen für die Wohnung einschließlich der für die Haushaltshilfe aber nur zur Hälfte, weil diese nicht angemessen bzw. notwendig seien. Als „angemessen bzw. notwendig“ beurteilte das Amt eine Zweitwohnung für eine Person, die eine Größe von 60 Quadratmeter nicht überschreitet.

Der Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Finanzamt Recht. Von den Betriebsausgaben abziehbar seien zwar auch die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung, diese müssten jedoch dem Gebot der gleichmäßigen Besteuerung entsprechen und seien somit begrenzt. Der BFH urteilte: „Als Unterkunftskosten am Beschäftigungsort sind grundsätzlich die tatsächlich angefallenen Aufwendungen als Erwerbsaufwand anzusetzen. Die Ermittlung fiktiver (Miet-)Kosten ist allerdings dann geboten, wenn die tatsächlichen Kosten so hoch sind, dass es sich beim Gesamtbetrag nach objektiven Maßstäben nicht mehr um notwendige Mehraufwendungen für die Unterkunft handelt.“ Als „fiktive Kosten“ seien hier deshalb der Durchschnittswert einer 60 Quadratmeter großen Wohnung zu sehen.

Das Urteil finden Sie unter juris.bundesfinanzhof.de .