Erbschaftsteuer Koalition einigt sich auf Reform ab 2009

Nach monatelangem Streit haben sich die Spitzen der Koalition geeinigt. Bei der Vererbung von Familienbetrieben wird künftig keine Steuer anfallen, wenn das Unternehmen mindestens zehn Jahre weitergeführt wird und die Lohnsumme über diesen Zeitraum hinweg 1.000 Prozent umfasst.

CSU-Generalsekretär Karl-Theodor zu Guttenberg bezeichnet die Einigung bei der Erbschaftsteuer als "Sieg der Vernunft". Foto: ddp

Koalition einigt sich auf Reform ab 2009

Bei der Vererbung von Familienbetrieben wird künftig keine Steuer anfallen, wenn das Unternehmen mindestens zehn Jahre lang weitergeführt wird und die Lohnsumme über diesen Zeitraum hinweg 1.000 Prozent umfasst. Bei siebenjähriger Fortführung ist eine Gesamtsumme von 650 Prozent der Lohnsumme vorgesehen, damit der ermäßigte Steuersatz von 15 Prozent greift. Laut SPD-Fraktionschef Peter Struck wird so sichergestellt, dass das Gesamtvolumen der Erbschaftsteuer auch weiterhin bei vier Milliarden Euro liegt.

Unions-Fraktionschef Volker Kauder (CDU) lobte vor allem die Einigung beim selbstgenutzten Wohneigentum. Kein Ehepartner oder erbberechtigtes Kind werde im Erbfall wegen der Steuer aus dem Haus gedrängt. Dies sei "eine sehr gute Lösung". Struck zufolge gilt gleiches für Wohnungen unter 200 Quadratmetern Wohnfläche. Erst darüber werde Erbschaftsteuer fällig.

CSU-Landesgruppenchef Peter Ramsauer würdigte zudem den Kompromiss für die Familienbetriebe, für die es nun Sicherheit im Falle der Übertragung gebe. Kauder fügte hinzu, die Koalition habe nach "langen und schwierigen Verhandlungen" ihre Handlungsfähigkeit unter Beweis gestellt. Auch Struck sprach von einem "sehr guten Erfolg".

Mit dieser Einigung, selbstgenutztes Wohneigentum komplett von der Erbschaftssteuer zu befreien, hat sich die CSU durchgesetzt. Auch beim zweiten Punkt, Betriebsvermögen von der Abgabe zu verschonen, wenn das Unternehmen fortgeführt wird, ist die Koalition weitgehend der Unions-Linie gefolgt. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung standen bei der Haltefrist noch 15 Jahre.

Das Bundesverfassungsgericht hatte die geltenden Regelungen zur Erbschaftsteuer 2006 für verfassungswidrig erklärt und der Politik bis Ende 2008 eine Neuregelung aufgetragen. Ohne eine Einigung drohte die Steuer zum Jahresende auszulaufen.

Mit der Einigung der Koalitionsspitzen ist sichergestellt, dass sich Bundestag und Bundesrat noch rechtzeitig mit der Vorlage befassen können, um die Reform pünktlich zum 1. Januar 2009 umzusetzen.

Der Koalitions-Kompromiss zur Reform der Erbschaftssteuer

  • Freibeträge: Die Erbschaftssteuer trägt zu weniger als einem Prozent zum Steueraufkommen in Deutschland bei. Die Höhe der jeweiligen Steuer richtet sich nach der Steuerklasse. Sie wird aufgrund der hohen Freibeträge jedoch nach Angaben des Finanzministeriums in 90 Prozent der Fälle nicht erhoben. Die Freibeträge liegen bei Ehegatten oder Partnern aus eingetragenen Lebenspartnerschaften künftig bei 500.000 Euro (bisher 307 000), bei Kindern jeweils bei 400.000 Euro (bisher 205.000). Hinzu kommt ein Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro, wenn die Altersbezüge aus Gesellschafterverträgen und nicht aus Pensionen stammen.
  • Wohneigentum: Steuerfrei vererbbar ist künftig selbst genutztes Wohneigentum – von der Villa bis zur Etagen-Eigentumswohnung. Dabei gilt allerdings eine objektbezogene Kappungsgrenze bei der Wohnfläche von 200 Quadratmetern. Darüber hinausgehende Flächen müssen anteilig zum Verkehrswert versteuert werden. Die Steuerfreiheit gilt nur, wenn die Immobilie vom Lebenspartner mindestens zehn Jahre weiter bewohnt wird, oder das Kind/die Kinder einziehen und dort ebenfalls für mindestens zehn Jahre ihren Lebensmittelpunkt haben. Eine Vermietung, Verpachtung oder ein Verkauf vor diesem Zeitraum hebt die Steuerfreiheit auf. Auch ein eingetragener Zweitwohnsitz reicht nicht
    für die steuerliche Begünstigung aus.
  • Familienbetriebe: Bei einer Unternehmensnachfolge sollen Erben dann steuerlich vollständig freigestellt werden, wenn sie Arbeitsplätze über zehn Jahre langfristig sichern und dabei die Lohnsumme 1.000 Prozent umfasst. Sie kann in diesem Zeitraum jährlich schwanken. Grundlage der Bemessung ist die Durchschnittssumme der letzten fünf Jahre vor dem Erbfall. Alternativ ist eine Besteuerung von 15 Prozent des Vermögens möglich, wenn eine siebenjährige Haltefrist gewählt wird. Dann muss die Lohnsumme in dem gesamten Zeitraum 650 Prozent betragen. Das entspricht immer noch einer pauschalen Steuerbefreiung von 85 Prozent.
  • Teilverkäufe: Ein Verkauf von Teilen des Betriebes zur Schuldentilgung oder zur Erhöhung des Eigenkapitals ist "steuerunschädlich" möglich, wenn am Ende die Lohnsumme eingehalten wird. Damit soll sichergestellt werden, dass Arbeitsplätze durch die Auswahl neuer Geschäftsfelder erhalten bleiben. Diese müssen nicht dem ursprünglichen Geschäftszweck entsprechen. Hier ist steuerrechtlich von einem betrieblichen Hauptzweck die Rede.

ddp