Steuertipp Kleinunternehmerregelung trotz zu hohem Vorjahresumsatz?

Handwerker profitieren 2025 von der Kleinunternehmerregelung, wenn der Vorjahresumsatz (also im Jahr 2024) nicht mehr als 25.000 Euro betrug und wenn der Umsatz 2025 voraussichtlich nicht über 100.000 Euro klettern wird. Gut zu wissen: Selbst, wenn der Umsatz 2024 über 25.000 Euro lag, ist die Kleinunternehmerregelung ab 2025 nicht ausgeschlossen.

Steuertipp
Zum 1. Januar 2025 sind neue Regelungen zur umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung in Kraft getreten. - © tom_nulens - stock.adobe.com

Sollte das Finanzamt den Antrag auf Kleinunternehmerregelung ablehnen, weil der Gesamtumsatz 2024 mehr als 25.000 Euro betragen hat, muss das nicht automatisch das Aus bedeuten. Denn steckt in dem Gesamtumsatz 2024 ein Umsatz aus dem Verkauf von Anlagevermögen, wird dieser nach § 19 UStG nicht berücksichtigt.

Beispiel: Ihr Gesamtumsatz 2024 betrug laut Umsatzsteuer-Voranmeldungen 37.000 Euro. Das Finanzamt informiert Sie deshalb, dass die Kleinunternehmerregelung ab 2025 nicht mehr möglich ist. Doch steckt in dem Gesamtumsatz 2024 ein Umsatz von 13.000 Euro für den Verkauf eines betrieblichen Firmenwagens, beträgt der Umsatz 2024 für die Frage, ob die Voraussetzungen für die Kleinunterregelung erfüllt sind, nur 24.000 Euro.

Folge: Da der Gesamtumsatz von 25.000 Euro im Jahr 2024 nicht überschritten wurde, kommt im Jahr 2025 die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG sehr wohl weiterhin in Betracht.

Auch Umsätze für den Eigenverbrauch außen vor

Dass Umsätze, die mit dem Anlagevermögen zusammenhängen, bei Ermittlung des Gesamtumsatzes im Sinne der Kleinunternehmerregelung nicht zu berücksichtigen sind, kann § 19 Abs. 2 Satz 2 UStG entnommen werden. Aus dem Gesamtumsatz sind danach nicht nur Umsätze aus dem Verkauf von Anlagevermögen auszusondern, sondern auch Umsätze für den Eigenverbrauch. dhz