Umsatzsteuergesetz Kleinunternehmerregelung

Der Begriff Kleinunternehmer bezieht sich auf die Höhe des erzielten Umsatzes. Ist dieser gering, kann der Betrieb nach der Kleinunternehmerregelung besteuert werden. Diese in § 19 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) festgehaltene Wahlmöglichkeit bedeutet für den Unternehmer eine Vereinfachung.

Für Kleinunternehmer gelten besondere Umsatzsteuerregeln. - © Foto: Gina Sanders/Fotolia

Was gilt für Kleinunternehmer steuerlich?

Lag der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr unter der Schwelle von 17.500 Euro und bleibt er im laufenden Jahr unterhalb von 50.000 Euro, muss der Unternehmer keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Er darf seinen Kunden dann auch keine Vorsteuer in Rechnung stellen oder die von seinen Lieferanten erhobene Vorsteuer vom Finanzamt zurückverlangen. Das ist der wichtigste Punkt der Kleinunternehmerregelung .

Wie wirkt sich die Regelung in der Praxis aus?

In der Praxis funktioniert die Regelung so: Wird einem Kunden die Rechnung geschickt, darf darin nur der Nettobetrag, also die Kosten ohne Umsatzsteuer, stehen. Der Kunde muss darauf hingewiesen werden, dass der Zahlbetrag gemäß § 19 UStG keine Mehrwertsteuer enthält. Da der Unternehmer für den Staat keine Steuern einnimmt, muss er nun auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt weiterleiten.

Wenn für den laufenden Betrieb zum Beispiel Material oder Maschinen angeschafft werden, stellt der Verkäufer dafür die Umsatzsteuer in Rechnung und der Unternehmer bezahlt diese auch mit. Dieses Geld ist verloren, weil er die Vorsteuer bei der Kleinunternehmerregelung nicht vom Finanzamt zurückverlangen kann.

Wer profitiert von der Kleinunternehmerregelung?

Die Kleinunternehmerregelung lohnt sich nicht für alle Gründer oder Betriebe mit geringen Umsätzen. Wer hohe Investitionen vornehmen muss und dafür entsprechend hohe Vorsteuerbeträge an die jeweiligen Lieferanten entrichtet, sollte nachrechnen, ob die steuerliche Behandlung als normaler Unternehmer nicht günstiger für ihn ist. Denn der Unternehmer kann zwischen beiden Varianten wählen, ist danach aber fünf Jahre lang an diese Entscheidung gebunden.

Bei der normalen Besteuerung weist der Handwerker in seinen Rechnungen die Umsatzsteuer aus. Alle drei Monate muss er dem Finanzamt eine Umsatzsteuererklärung vorlegen. Dabei kann er die eingenommene Vorsteuer mit den Ausgaben für die von Lieferanten erhobene Vorsteuer verrechnen.

Die Wahlmöglichkeit gilt, solange der Betrieb unter der Umsatzgrenze von 17.500 Euro bleibt. Wird in einem Jahr mehr erwirtschaftet, beginnt im darauf folgenden Jahr automatisch die Normalbesteuerung. wm