Für Tätigkeiten im Ausland Kleinunternehmerregelung 2025: Jetzt in Portal registrieren

Wer sich beim Finanzamt umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer nach § 19 UStG registrieren lässt, kann seit diesem Jahr auch im EU-Ausland als Kleinunternehmer tätig werden. Eine Steuererklärung im Ausland oder gar ein Steuerberater im Ausland sind damit überflüssig. Bevor selbstständige Handwerker im EU-Ausland tätig werden können, müssen sie sich registrieren lassen.

Steuertipp
© tom_nulens - stock.adobe.com

In Deutschland ansässige Kleinunternehmer, die an der EU-KU-Regelung (EU-Kleinunternehmerregelung) teilnehmen möchten, müssen ihre Teilnahme beim Bundeszentralamt für Steuern unter www.bzst.de beantragen.

Folgende Besonderheiten sind hier zu beachten:

  • Der Antrag auf Registrierung für die EU-KU-Regelung ist zwingend in elektronischer Form zu stellen.
  • In dem Antrag muss angegeben werden, in welchen EU-Mitgliedsstaaten die Regelung in Anspruch genommen werden soll.
  • Kleinunternehmer müssen in Deutschland keine Umsatzsteuer-Voranmeldung und in der Regel auch keine Umsatzsteuerjahreserklärung ans Finanzamt übermitteln. Doch als EU-Kleinunternehmer erwartet das Bundeszentralamt für Steuern für jedes Kalendervierteljahr eine Umsatzmeldung für die EU-Staaten, für die die EU-KU-Regelung beantragt wurde.
  • Wurden in einem Kalendervierteljahr in einem dieser EU-Staaten kein Umsatz getätigt, muss trotzdem eine Umsatzmeldung elektronisch ans Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden (sog. Nullmeldung). dhz