Zum 1. Januar 2025 wurde die Kleinunternehmerregelung reformiert. Das Bundesfinanzministerium hat dazu ein Anwendungsschreiben verfasst und klärt auf, was in der Praxis zu beachten ist.

Wer sich als Kleinunternehmer nach § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) beim Finanzamt registrieren lässt, muss 2025 völlig neue Steuerspielregeln beachten. Diese Spielregeln hat des Bundesfinanzministeriums in einem aktuellen Schreiben vorgestellt.
Grundsätze zur Kleinunternehmerregelung
Die wichtigsten Änderungen 2025 zur umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung im Schnellüberblick:
- Von der Kleinunternehmerregelung profitieren Unternehmer, deren Gesamtumsatz 2024 (also im Vorjahr) nicht mehr als 25.000 Euro betragen hat und im laufenden Jahr 2025 voraussichtlich nicht mehr als 100.000 Euro betragen wird.
- Kleinunternehmer erbringen seit 1. Januar 2025 umsatzsteuerfreie Leistungen und Lieferungen. Im Gegenzug ist deshalb die Vorsteuererstattung ausgeschlossen.
- Wird ein selbständiger Handwerker, der 2025 beim deutschen Finanzamt als Kleinunternehmer registriert ist, auch in anderen EU-Staaten tätig, kann er beim Bundeszentralamt beantragen, dass er auch in diesen EU-Staaten als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer behandelt wird.
Kleinunternehmerregelung: Anwendungsschreiben klärt Praxisfragen
Da aufgrund dieser neuen Vorschriften zur Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG und bezüglich der Erfassung als Kleinunternehmer im EU-Ausland nach § 19a UStG viele Praxisfragen auftauchen, hat das Bundesfinanzministerium ein Infoschreiben zur Kleinunternehmerregelung 2025 veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 18.3.2025, Az. III C 3 – S 7360/00027/044/105). Dieses Infoschreiben kann unter bundesfinanzministerium.de eingesehen oder heruntergeladen werden.
Hinweis auf Kleinunternehmerregelung in Rechnung
In seinen Rechnungen muss ein Kleinunternehmer seit 1. Januar 2025 einen Hinweis anbringen, dass er umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer nach § 19 UStG beim Finanzamt registriert ist. Der Verweis auf die Kleinunternehmerregelung in der Rechnung kann auch umgangssprachlich erfolgen. Es genügt also beispielsweise der Hinweis „steuerfreier Kleinunternehmer“ (§ 34a UStDV; Abschnitt 14.7a Umsatzsteuer-Anwendungserlass). Auch in Kleinbetragsrechnungen nach § 33 UStDV, also in Rechnungen mit einem Rechnungsbetrag bis maximal 250 Euro muss dieser Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung angebracht werden.
Gesamtumsatz im Sinn der Kleinunternehmerregelung: Hilfe im Anwendungsschreiben
Insbesondere bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes sind verschiedene Besonderheiten zu beachten. Die verschiedenen Regelungen finden Interessierte in Abschnitt 19.2 Umsatzsteuer-Anwendungserlass. Danach gilt Folgendes:
- Der Gesamtumsatz ist der Umsatz ohne Umsätze aus dem Verkauf von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens und ohne Entnahmeumsätze für die nichtunternehmerische Nutzung dieser Gegenstände.
- Der Gesamtumsatz wird nach vereinnahmten Entgelten ermittelt.
- Wird eine unternehmerische Tätigkeit 2025 aufgenommen, klappt es mit der Registrierung als Kleinunternehmer nur, wenn der Gesamtumsatz 2025 nicht mehr als 25.000 Euro beträgt.
Praxis-Tipp: Neu ist ab 2025 auch, dass bei Überschreitung der 25.000-Euro-Grenze (bei Neuaufnahme der unternehmerischen Tätigkeit 2025) oder bei Überschreitung der 100.000-Euro-Grenze ab diesem Zeitpunkt Umsatzsteuer in den folgenden Rechnungen ausgewiesen werden muss. Anders als bei der Kleinunternehmerregelung 2024 kann die Kleinunternehmerregelung 2025 bei Überschreitung der Umsatzgrenze 2025 also nicht mehr bis zum Jahresende 2025 weiter angewandt werden.
>> Hier können Sie das Anwendungsschreiben zur Kleinunternehmerregelung des BMF heruntergeladen