Das Steuer-Einmaleins für Kleinunternehmer im Handwerk: Worauf Sie beim Umsatz achten müssen und welche Pflichten Sie haben
Klein, aber steuerlich fein
Im Handwerk tummeln sich viele Unternehmer und Nebenberufsselbständige, deren Umsatz pro Jahr nicht mehr als 17.500 Euro beträgt. Ist das der Fall, dürfen sich diese Unternehmer als „Kleinunternehmer“ nach § 19 UStG beim Finanzamt registrieren lassen. Das bringt zwar bürokratische Entlastungen und in mancher Situation Wettbewerbsvorteile gegen Mitkonkurrenten. In manchen Situationen ist die Kleinunternehmerregelung jedoch nachteilig. Hier die wichtigsten Infos rund um das Thema Kleinunternehmer.
Keine Umsatzsteuer,
keine Vorsteuer
Unternehmer, die die Voraussetzungen für die Kleinunternehmerregelung erfüllen, müssen in ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Das bedeutet, dass die monatliche Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und das Ausfüllen der Umsatzsteuerjahreserklärung grundsätzlich unter den Tisch fallen. Auch beim Kundenfang wirkt sich der fehlende Ausweis der Umsatzsteuer positiv aus, besonders, wenn es sich um Privatkunden handelt. Muss ein „normaler“ Unternehmer für eine bestimmte Leistung netto 2.000 Euro in Rechnung stellen, muss sein Kunde mit Umsatzsteuer 2.380 Euro bezahlen. Da ein Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer ausweist, kann er dieselbe Leistung für 2.000 Euro anbieten. Für Privatkunden, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, ist es also ein gutes Geschäft, einen Kleinunternehmer zu beauftragen. Die Vergünstigung des Kleinunternehmers ist zugleich der einzige Wermutstropfen. Denn ein Kleinunternehmer darf aus Eingangsrechnungen keine Vorsteuer geltend machen. Alle Investitionskosten oder Zahlungen für Waren belasten ihn also brutto.
Voraussetzung: Umsatzzahlen
für zwei Jahre
Von der Kleinunternehmerregelung profitieren Unternehmer stets dann, wenn ihr Vorjahresumsatz nicht über 17.500 Euro kletterte und wenn der Umsatz des laufenden Jahres voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro betragen wird. Überschreitet der Umsatz im laufenden Jahr die 50.000-Euro-Grenze, bleibt es zumindest für dieses Jahr noch bei der Kleinunternehmerregelung. Erst im nächsten Jahr verliert der Unternehmer seinen Status Kleinunternehmer und muss dann Umsatzsteuer in seiner Rechnung ausweisen. Beispiel: Unternehmer Huber hatte letztes Jahr einen Umsatz von 10.000 Euro. Im laufenden Jahr kalkuliert er mit einem Umsatz von 35.000 Euro. Durch einen unverhofften Großauftrag klettert der Umsatz des laufenden Jahres jedoch auf 70.000 Euro. Folge: Herr Huber bleibt für das laufende Jahr dennoch Kleinunternehmer. Ein rückwirkender Wegfall der Kleinunternehmerregelung passiert nicht.
Besonderheit für Gründer beim
Umsatz
Da Gründer kein Vorjahr und somit keinen Vorjahresumsatz haben, darf die Umsatzgrenze von 17.500 Euro im laufenden Erstjahr nicht überschritten werden. Doch eine Besonderheit ist zu beachten. Wird der Handwerksbetrieb während des Jahres gegründet, rechnet das Finanzamt den erzielten Umsatz auf zwölf Monate hoch. Dadurch kann es trotz eines scheinbar minimalen Umsatzes dazu kommen, dass die Kleinunternehmerregelung versagt wird.
Beispiel: Unternehmerin Müller gründet ihr Unternehmen im Juli 2011. Sie kalkuliert ihren Umsatz für dieses halbe Jahr auf 17.000 Euro. Das Finanzamt lehnt die Kleinunternehmerregelung für Frau Müller ab, weil der hochgerechnete Jahresumsatz 34.000 Euro beträgt.
So wird der Umsatz ermittelt
Bei den Umsatzhöchstgrenzen von 17.500 Euro und 50.000 Euro handelt es sich um den Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 3 UStG. Steuerfreie Umsätze und Umsätze aus dem Anlagevermögen (Veräußerungserlöse) werden nicht in die Umsatzgrenze einbezogen. Bei den Umsätzen aus Anlagevermögen scheiden sich die Geister. Die Finanzämter beziehen die „Umsätze“ aus der Privatnutzung in die Umsatzgrenze mit ein. Doch hiergegen sollten sich Unternehmer wehren, die wegen dieser Hinzurechnung die Umsatzgrenzen zur Kleinunternehmerregelung überschreiten.
Beispiel: Unternehmer Maier ist beim Finanzamt als Kleinunternehmer registriert. Seine Umsätze liegen jedes Jahr zwischen 15.000 und 17.000 Euro. Doch auf einmal erhält er einen Brief vom Finanzamt, dass die Kleinunternehmerregelung für ihn ab 2012 nicht mehr zur Anwendung kommt. Denn durch die private Pkw-Nutzung steigt sein Umsatz auf 19.000 Euro.
Kleinunternehmer mit Pflichten
Erbringt ein Kleinunternehmer Bauleistungen und beauftragt einen anderen Unternehmer mit Bauleistungen, greift die Steuerschuldnerschaft. Das bedeutet im Klartext: Obwohl der andere Unternehmer zum Ausweis der Umsatzsteuer berechtigt ist, weist er in seiner Rechnung über Bauleistungen keine Umsatzsteuer aus.
Denn die Umsatzsteuer hat der Auftraggeber ans Finanzamt nach § 13b UStG abzuführen. Dadurch kommt es zu dem kuriosen Fall, dass ein Kleinunternehmer auf einmal Umsatzsteuervoranmeldungen und eine Umsatzsteuererklärung beim Finanzamt abgeben muss.
Dasselbe passiert auch, wenn ein Kleinunternehmer Rechnungen von eBay oder Google bekommt. Denn beide Unternehmen sind im Ausland ansässig. Der Kleinunternehmer muss in diesem Fall aus den Nettorechnungen die Umsatzsteuer ausrechnen und nach § 13b UStG ans Finanzamt abführen.