Newsletter-Serie Teil 2 Klauseln im Angebot richtig verwenden

Bindungsfristen und Freizeichnungsklauseln sind ein wichtiger Bestandteil eines Angebots. Sie können helfen die Verbindlichkeit aufzuheben oder zumindest einzuschränken. Welche es gibt und wie sie richtig eingesetzt werden.

Von der Idee zum Ziel
Bei einem Angebot sollten Sie auch auf die kleinsten Formulierungen achten. Mit den Klauseln und BIndungsfristen können Sie sich absichern, um im Ernstfall nicht auf Ihren Kosten sitzen zu bleiben.. - © Cagkan - stock.adobe.com

1. Was können Handwerker bei steigenden Materialkosten machen? – Bindungsfristen, Freizeichnungsklauseln und Preisgleitklauseln

Das Holz ist auf einmal um ein Vielfaches teurer als bei der Angebotserstellung oder wichtige Bauteile verzögern den Fortschritt und führen zu höheren Kosten: Solche Fälle kommen immer wieder vor. Steigen die Rohstoffpreise, können die benötigten Materialien für den Auftrag beim tatsächlichen Einkauf der Ware deutlich teurer sein. Dies kann dazu führen, dass die Angebotssumme wesentlich teurer wird als zu Beginn kalkuliert. Wer nachher nicht auf diesen Kosten sitzen bleiben möchte, sollte bereits im Vorfeld dafür sorgen, dass er sich mit Bindungsfristen, Freizeichnungs- und Preisgleitklauseln absichert.

a) Bindungsfrist

Bindungsfristen geben an, wie lange ein Angebot gültig ist. Sie sollten in jedem Angebot aufgeführt werden, da dieses sonst auch noch dann gültig ist, wenn sich die Rohstoffpreise geändert haben. Betriebe sollten einen möglichst kurzen Zeitraum wählen und eventuell mit Lieferanten absprechen, wie lange benötigte Einzelteile zu dem aktuellen Preis verfügbar sind. Je nach Auftrag können das ein paar Wochen oder auch mal zwei, drei Monate sein.

"Ohne eine Bindungsfrist wird es rechtlich schwierig. Angebote ohne geregelte Bindungsfrist haben ein ‘Ablaufdatum', vgl. § 147 BGB. Insbesondere bei Angeboten an Abwesende (v.a. Brief, Mail, Fax) können diese nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Anbieter den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. (Das ist aber einzelfallabhängig. Bei einfachen Warenlieferungen gilt regelmäßig eine Bindungsfrist von wenigen Tagen, bei komplexen Aufträgen mit beispielsweise technischer Prüfung, Vergleichen etc. sind auch mehrere Wochen oder gar Monate gültig). Kunden könnten auch nach mehreren Monaten zu dem angebotenen Preisen den Auftrag erteilen", sagt Clemens Frobeen von der Handwerkskammer Region Stuttgart.

Ein Vorteil von Bindungsfristen ist außerdem, dass sie einen gewissen Zeitdruck erzeugen, damit der Kunde das Angebot möglichst bald annimmt. So kann der Auftrag schneller umgesetzt werden und der Betrieb hat eine bessere Planungssicherheit.

Beispiel einer klassischen Formulierung für eine Bindungsfrist:

  • "Dieses Angebot gilt bis zum…" oder
  • "Wir halten Ihnen unser Angebot bis … offen."

Anmerkung: Von Bindungsfristen wie "Dieses Angebot gilt für 4 Wochen." ist abzuraten, da sie im Zweifel zu ungenau sind. Es sollte stehts ein konkretes Datum genannt werden.

b) Freizeichnungsklausel

Freizeichnungsklauseln dienen dazu, die sofortige Rechtsverbindlichkeit des Angebots auszuschließen. Mit einer Freizeichnungsklausel kann das gesamte Angebot oder auch nur ein einzelner Posten eingeschränkt oder aufgehoben werden. Die Annahme des Angebots kann demnach nur erfolgen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. In der Regel erfolgen Beschränkungen meist auf Verfügbarkeit oder den angebotenen Preis.

Beispiele für Freizeichnungsklauseln:

  • "unverbindliches Angebot"
  • "Preisangebot vorbehalten"
  • "Preis freibleibend"
  • "Angebot oder Posten freibleibend"
  • "Solange der Vorrat reicht"
  • "Lieferung vorbehalten"

c) Preisgleitklausel

Eine Preisgleitklausel hält vertraglich fest, dass Preise einzelner Posten, auf die sich die Klausel bezieht, im Angebot steigen können, zum Beispiel wenn sich die Materialpreise auf dem Markt erhöhen. Der Handwerker behält sich also das Recht vor, die Marktpreise an den Kunden weiterzugeben. Und auch, wenn eine Klausel formuliert und unterschrieben wurde, ist ein Rechtsstreit nicht ausgeschlossen. Betriebe sollten daher auf folgende Punkte achten.

Wichtig ist es, eine Preisgleitklausel transparent und verständlich zu formulieren. Das bedeutet:

  • Das von einer Preisgleitung betroffene Material sollte in der Klausel konkret benannt werden, um keinen Interpretationsspielraum offen zu lassen.
  • Die Preissteigerung sollte möglichst nachvollziehbar sein. (Betriebe können zum Beispiel ihre Einkaufspreise für bestimmte Materialien offenlegen.)
  • Die Preisgleitklausel muss expliziter Vertragsinhalt zwischen dem Handwerker und dem Kunden sein. Die Preisgleitklausel sollte nicht als Beiblatt und auch nicht zu den AGB hinzugefügt werden. Die Klausel sollte deshalb entweder direkt in den Vertragstext aufgenommen werden oder alternativ Bestandteil einer Zusatzvereinbarung sein, die der Kunde ebenfalls zu unterschreiben hat.

Es gibt mehrere Möglichkeiten, Preisgleitklauseln zu gestalten. Prozentuale oder index-basierte Klauseln sind üblich:

  • Stoffpreisgleitklauseln: Sind Vereinbarungen zwischen beiden Vertragspartnern, bei denen die Parteien konkret bestimmen, für welche Materialien die Klausel greift und wie die Preisberechnung genau erfolgt.
  • Index-basierte Preisgleitklauseln: Die Preise werden nach einer Indexierung auf Basis eines genau festgelegten Indizes des Statistischen Bundesamtes festgelegt. Die Vertragspartner sollten sich darauf einigen, welcher Index für welche Materialien herangezogen wird.
  • Prozentuale Preisgleitklausel: Die Vertragspartner vereinbaren, dass der ausführende Betrieb bis zu einer bestimmten Schwelle die Verteuerung trägt und erst bei Überschreiten dieses Grenzwertes die Preisgleitklausel greift. Danach zahlt der Kunde dann die Erhöhung. Damit die Interessen von Auftraggeber und Auftragnehmer gleichermaßen abgebildet werden, können Preisgleitklauseln nicht nur für den Fall einer Preiserhöhung, sondern auch für den Fall einer Preissenkung vereinbart werden.

Sonderfall öffentliche Aufträge:

Seit dem 25. März 2022 sind Preisgleitklauseln bei Bauprojekten für den Bund verpflichtend. Zuvor galt ein Fixpreis. Statt dieses Fixpreises für Baustoffe muss nun ein Verweis auf die zum Bauzeitpunkt gültigen Marktpreise in die Verträge mit aufgenommen werden. Das Ziel ist, die hohen Preissteigerungen für Baumaterial zwischen Auftragnehmer und öffentlichem Auftraggeber aufzuteilen. So soll verhindert werden, dass die Dienstleister auf den Mehrkosten sitzenbleiben.

Weitere Informationen zu den aktuellen Bestimmungen und Hilfestellungen bieten die Innungen und Fachverbände der Länder.

2. Was können Handwerker machen, wenn die Stundenanzahl höher wird als im Angebot ausgewiesen?

Wenn für den Auftrag am Ende mehr Stunden anfallen als im Angebot ausgewiesen, hat dies in der Regel zwei Gründe. Entweder sind unvorhersehbare Mehrarbeiten entstanden oder der Handwerker hat die Stunden im Voraus ungenau berechnet.

  • Unvorhersehbare Mehrarbeit – ein Beispiel: Ein Fliesenleger soll neue Fliesen in einem Bad verlegen. Beim Ausbau der alten Fliesen merkt er, dass sich unter den Fliesen Schimmel gebildet hat. Um diesen Schaden zu beseitigen, muss der Handwerker zusätzliche Arbeit leisten, da auf dieser Basis die Fliesen nicht bedenkenlos verlegt werden können. Diese unverschuldete zusätzliche Mehrarbeit, sollte erst nach Rücksprache mit dem Kunden ausgeführt werden.
    In diesem Fall sollte der Handwerker ein neues Angebot formulieren, inklusive der Mehrarbeit für die Schimmelbeseitigung, rät Frobeen. Dann weiß der Kunde Bescheid und muss zustimmen, die weiteren Kosten dafür zu tragen oder einen anderen Handwerker beauftragen.
  • Ungenaue Berechnung – ein Beispiel: Ein Mitarbeiter benötigt für den Einbau eines neuen Sicherungskastens länger als geplant oder Anfahrtszeiten zur Baustelle wurden im Angebot nicht berücksichtigt – wenn dann am Ende des Auftrags mehr Stunden auf der Liste stehen als im Angebot angegeben, haben Handwerker rein rechtlich keine Möglichkeit diese dem Kunden in Rechnung zu stellen.
    In diesem Fall empfiehlt es sich, das Gespräch mit dem Kunden zu suchen. Man kann ihm erklären, warum es länger gedauert hat und auf Verständnis hoffen.

TIPP: Was Handwerker immer wieder machen sollten, wofür die Zeit aber oft zu knapp erscheint, ist, Aufträge im Nachgang nochmals zu prüfen. Dann lassen sich solche Fehlkalkulationen vermeiden. Alles von Anfang bis Ende nochmals zu kalkulieren hilft zwar für den bereits abgeschlossenen Auftrag nicht, aber für die kommenden Projekte. So kann der Grund für die Stunden-Differenz gefunden werden und beim nächsten Auftrag direkt im Angebot berücksichtigt werden.

>>> Hier geht's zum ersten Teil der Serie: Angebote rechtlich sicher formulieren