Kittelurteil regelt Kleiderordnung

Arbeitgeber kann mit Mitarbeitern Kostenpauschale vereinbaren

Von Marcus Halder

Dienstkleidung wird oft vom Betrieb gestellt. Arbeitnehmer müssen sich manchmal an den Kosten beteiligen.Foto: pinball

Kittelurteil regelt Kleiderordnung

Soweit nicht gesetzliche Bestimmungen das Tragen von Schutzkleidung vorschreiben, kann der Arbeitgeber grundsätzlich die Kosten für die Anschaffung und Pflege von Dienstkleidung auf die Arbeitnehmer überwälzen. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG, Az. 9 AZR 676/07) am 17. Februar 2009 zum „Kittelgeld“ eines Verbrauchermarktes. Schreiben gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Unfallverhütungs- und Hygienevorschriften, für bestimmte Tätigkeiten das Tragen von Schutzkleidung vor, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Schutzkleidung kostenlos zur Verfügung stellen.

Fehlt eine solche gesetzliche Bestimmung, kann der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer grundsätzlich vereinbaren, dass dieser während der Arbeitszeit eine bestimmte Arbeitskleidung trägt, die ihm der Arbeitgeber zur Verfügung stellt. Es kann auch vereinbart werden, dass sich der Arbeitnehmer an den Kosten beteiligt. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat entgegensteht.

Eine Klausel über eine Kostenbeteiligung in einem Formularvertrag darf die Arbeitnehmer aber nicht unangemessen benachteiligen. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Vorteilen, die der Arbeitnehmer aus der Überlassung der Berufskleidung und ihrer Pflege und Ersatzbeschaffung durch den Arbeitgeber hat. Ist ein pauschaler Kostenbeitrag des Arbeitnehmers vereinbart, darf der Arbeitgeber den entsprechenden Betrag vom monatlichen Nettoentgelt des Arbeitnehmers einbehalten. Ein Einbehalt ist allerdings unwirksam, soweit das jeweilige Nettoeinkommen unpfändbar ist. Dieses Recht ist zwingend. Es kann nicht durch Verrechnungsabrede umgangen werden.

Eine Einzelhandelskauffrau erstritt vor dem BAG erfolgreich die Auszahlung des vom beklagten Verbrauchermarkt einbehaltenen „Kittelgeldes“. Die Einbehaltung scheiterte vorliegend daran, dass das Nettoentgelt der Klägerin deutlich unter der Pfändungsgrenze lag. Das BAG musste daher nicht entschieden, ob die von der Beklagten verwandte Vertragsklausel wirksam ist, nach der die Mitarbeiter den monatlichen Beitrag auch dann schulden, wenn sie infolge Urlaubs oder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht gearbeitet haben.