Produkthaftung Kirschkerne in Gebäckstücken

Der beherzte Biss in ein Gebäckstück kann schmerzhaft sein. Wegen eines Kirschkerns verlor ein Verbraucher dabei einen Eckzahn und verklagte die Bäckerei, die das Gebäckstück hergestellt hatte. Das lehnten die Richter des Bundesgerichtshofs in einem aktuellen Urteil jedoch ab (BGH v. 17.03.2009, Az.: VI ZR 176/08): Eine völlige Gefahrlosigkeit könne der Verbraucher nicht erwarten.

Kirschkerne in Gebäckstücken

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger einen Kirschtaler gegessen, den die beklagte Bäckerei und Konditorei hergestellt hatte. Dabei hatte er auf einen eingebackenen Kirschkern gebissen und sich den Eckzahn abgebrochen. Nun verlangte er von der Bäckerei und Konditorei Schmerzensgeld sowie die Kosten für die zahnärztliche Behandlung.

Die Richter entschieden: Ein Gebäckstück, das für den Endverbraucher bestimmt ist, müsse grundsätzlich erhöhten Sicherheitsanforderungen genügen. Bei einem Gebäckstück, dessen Füllung aus Steinobst besteht, könne jedoch nicht ganz ausgeschlossen werden, dass es in seltenen Fällen auch einmal einen Kirschkern enthält.

Eine vollkommene Sicherheit sei nicht zu erreichen. Für den Hersteller sei es unzumutbar, jede einzelne Kirsche daraufhin zu untersuchen, ob eventuell noch ein Kirschkern vorhanden ist.

Der Biss auf einen Kirschstein ist nach Meinung der Richter auch keine schwerwiegende Gesundheitsgefahr, die um jeden Preis und mit jedem erdenklichen Aufwand vermieden oder beseitigt werden müsste.

Das Urteil können Sie unter juris.bundesgerichtshof.de nachlesen.