Steuertipp Kirchensteuer: Handwerker können bei Betriebsaufgabe sparen

Selbstständige Handwerker, die ihren Betrieb verkaufen oder aufgeben, können unter Umständen einen erheblichen Teil der anfallenden Kirchensteuer sparen. Dies gilt auch für Abfindungen, die Arbeitnehmer erhalten.

Steuertipp
© tom_nulens - stock.adobe.com

Wenn Selbstständige ihren Handwerksbetrieb veräußern oder schließen, müssen sie den dabei erzielten Gewinn gemäß § 16 Einkommensteuergesetz (EStG) versteuern. Auf diesen sogenannten Veräußerungs- oder Aufgabegewinn wird zusätzlich Kirchensteuer erhoben. Zuständig hierfür ist das Kirchensteueramt, das sich in der Regel einige Wochen nach dem Erhalt des Steuerbescheids vom Finanzamt meldet.

Antrag auf teilweisen Erlass der Kirchensteuer

Es besteht jedoch die Möglichkeit, einen teilweisen Erlass der Kirchensteuer zu beantragen. Auf einen schriftlichen Antrag hin erlässt das zuständige Kirchensteueramt üblicherweise 50 Prozent der Kirchensteuer, die auf den Veräußerungs- oder Aufgabegewinn entfällt. Als Begründung für diese Praxis wird angeführt, dass der Erlös aus dem Verkauf oder der Aufgabe des Betriebs häufig für die Altersvorsorge des Unternehmers vorgesehen ist.

Kein Rechtsanspruch, aber hohe Erfolgsquote

Eine gesetzliche Grundlage für diesen Teilerlass existiert nicht. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung der Kirchensteuerämter, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Die Praxis zeigt jedoch, dass einem schriftlichen Antrag meist stattgegeben wird.

Regelung gilt auch für Abfindungen

Die Möglichkeit eines 50-prozentigen Teilerlasses der Kirchensteuer besteht nicht nur für Veräußerungs- oder Aufgabegewinne von Selbstständigen. Sie gilt ebenso für Abfindungen, die Arbeitnehmer beispielsweise bei der Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses von ihrem Arbeitgeber erhalten. Selbstständige Handwerker, die Mitarbeitern eine Abfindung zahlen müssen, können ihre Angestellten – sofern diese der evangelischen oder katholischen Kirche angehören – auf diese Möglichkeit des Teilerlasses hinweisen. dhz