Ab dem ersten Kind erhalten Familien in Deutschland finanzielle Unterstützung. Das Kindergeld wird monatlich überwiesen und fällt unterschiedlich hoch aus, je nachdem, wie viele Kinder eine Familie hat. Seit 2026 erhalten Eltern mehr. Wie viel Familien ab jetzt ausbezahlt bekommen und weitere Details zum Kindergeld.
Kindergeld bekommen Familien unabhängig vom Einkommen Monat für Monat von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit ausbezahlt. Um Familien eine weitere Entlastung für die hohen Kosten durch Inflation und steigende Preise zuzusichern, hat die Bundesregierung unter anderem das Kindergeld für das Jahr 2026 erhöht.
Kindergeld steigt 2026
Eigentlich sollte das Kindergeld schon im Jahr 2025 durch die Kindergrundsicherung abgelöst werden. Doch diese Pläne liegen seit dem vergangenen Jahr auf Eis. Stattdessen hat die Bundesregierung für 2026 eine Erhöhung des Kindergeldes eingeplant. Seit Januar gibt es vier Euro mehr, nun 259 Euro monatlich.
Zusätzlich gilt weiterhin der erhöhte Kindersofortzuschlag für bedürftige Familien, der bereits 2025 um fünf Euro monatlich angehoben wurde. Er liegt bei 25 Euro pro Monat und wird zusätzlich zum Kindergeld ausbezahlt. Zu den Entlastungen für Familien gehört außerdem ein höherer Kinderfreibetrag. Im Jahr 2026 liegt er bei 6.828 Euro pro Kind.
Um das Kindergeld zu beantragen und auch Infos zu den weiteren Unterstützungszahlungen zu bekommen, bieten die Familienkassen umfangreiche digitale Services an. Seit einiger Zeit gehört dazu auch, eine Vereinfachung für Familien mit Neugeborenen. Diese bekommen nach der Geburt ein Aufforderungsschreiben und können einen größtenteils vorausgefüllten Onlineantrag auf Kindergeld komplett papierlos einreichen. Damit müssen Eltern nach der Geburt also nicht mehr selbst die Initiative ergreifen und selbst daran denken, den Antrag rechtzeitig zu stellen.
Doch wer bekommt es unter welchen Voraussetzungen? Muss man einen Antrag dafür stellen? Und wie lange gibt es diese finanzielle Leistung für Familien? Fragen und Antworten dazu im Überblick.
1. Wer bekommt Kindergeld?
Für das Kindergeld selbst ist ein Antrag nötig. Meist wird der Antrag direkt nach der Geburt des Kindes gestellt. Grundsätzlich wird das Kindergeld bis zum 18. Lebensjahr ausbezahlt. Absolvieren volljährige Kinder eine Ausbildung oder ein Studium, können die Azubis bzw. Studenten während dieser Zeit weiterhin Kindergeld bekommen. Dann müssen sie eine Verlängerung der Auszahlung beantragen. Die örtlichen Familienkassen prüfen dann den Anspruch und zahlen das Geld aus.
Grundsätzlich gibt es auch Kindergeld für Pflege- und Adoptivkinder. Ausschlaggebend für die Auszahlung ist, ob Kinder mit in einem Haushalt leben. So können auch Groß- oder Stiefeltern das Geld bekommen, wenn der Enkel oder das Stiefkind zum größten Teil mit in ihrem Haushalt leben und wenn sie ihm gegenüber unterhaltspflichtig sind. Bei getrenntlebenden Eltern erhält nur einer von beiden Elternteilen das Kindergeld – entscheidend dafür ist, bei wem das Kind die meiste Zeit lebt.
In regelmäßigen Schritten hat die Bundesregierung das Kindergeld in den vergangenen Jahren erhöht.
2. Wie viel Kindergeld gibt es?
Seit Anfang 2026 liegt der Kindergeldsatz bei 259 Euro monatlich pro Kind. Dieser Betrag gilt für jedes Kind, unabhängig davon, wie viele Kinder die Familie hat.
3. Kindergeld – wann, für wen?
Kindergeld wird unabhängig vom Einkommen ausgezahlt. Grundsätzlich erhalten Eltern das Kindergeld für alle minderjährigen Kinder, die sie regelmäßig versorgen und die in ihrem Haushalt leben. Ausgezahlt wird es aber immer nur an eine Person – meist einen Elternteil. In Ausnahmefällen kann es auch direkt an das Kind gezahlt werden – etwa, wenn das Kind einen eigenständigen Haushalt führt und keinen Unterhalt von den Eltern bekommt.
Der Anspruch auf Kindergeld endet mit Ablauf des Monats, in dem das Kind sein 18. Lebensjahr vollendet. Den Bezug des Kindergelds kann die Familienkasse jedoch verlängern, wenn sich Kinder nach Vollendung des 18. Lebensjahres noch in der Schul- oder Berufsausbildung oder im Studium befinden. Kindergeld wird jedoch längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes gezahlt.
Tipp für Jugendliche über 18 Jahre ohne Ausbildungsplatz: Auch sie können Kindergeld bekommen, wenn sie auf der Suche nach einem Ausbildungsplatz sind. Voraussetzung: Sie sind bei einer Arbeitsagentur oder einem Jobcenter ausbildungsplatzsuchend gemeldet. Darüber müssen sie einen Nachweis erbringen.
Eine weitere Voraussetzung für den Anspruch ist, dass der Wohnort in Deutschland, einem anderen Land der EU, in Norwegen, Liechtenstein, Island oder der Schweiz liegt. Für einige Länder gelten besondere Regelungen und es gibt auch verschiedenste Konstellationen in Bezug auf die Staatsangehörigkeiten von Eltern und Kindern, die den Anspruch auf Kindergeld beeinflussen.
>> Die Details dazu können hier nachgelesen werden
Die Familienkassen prüfen zwischenzeitlich, ob die Voraussetzungen für den Bezug des Kindergelds noch vorliegen. Dazu bekommt man einen Fragebogen zugesendet.
4. Wo kann man Kindergeld beantragen?
Kindergeld – und auch die mögliche Verlängerung über das 18. Lebensjahr hinaus – müssen Eltern immer schriftlich bei der zuständigen Familienkasse beantragen. Diese gehört zur ortsansässigen Agentur für Arbeit. Die Anschrift der jeweils zuständigen Familienkasse findet man unter arbeitsagentur.de.
Den regulären Antrag auf Kindergeld findet man auch online. War er bisher nur mit einer Unterschrift gültig und musste daher ausgedruckt und per Post an die Familienkasse gesendet werden, hat diese seit diesem Jahr hierbei den digitalen Service verbessert.
Eltern von Neugeborenen erhalten seit Jahresbeginn direkt nach Geburt ihres Kindes ein Begrüßungsschreiben der Familienkasse mit einem QR-Code. Dieser führt über einen persönlichen Zugangscode direkt zu dem bereits größtenteils vorausgefüllten Onlineantrag auf Kindergeld. Der Antrag kann dann komplett papierlos eingereicht werden. Die Beifügung von Nachweisen ist nicht erforderlich.
Wichtig beim Ausfüllen des Antrags: Die Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer (Steuer-ID) des Antragstellers und/oder des Kindes. Diese sollten Antragsteller zur Hand haben. Die Steuer-ID des Kindes bekommt man nach der Anmeldung beim Standesamt automatisch zugesendet.
Zwar wird Kindergeld auch rückwirkend ausgezahlt, allerdings nur sechs Monate lang.
Kindergeld kann man online beantragen
Um auch den bürokratischen Aufwand für die Weiterbewilligung des Kindergelds während der Berufsausbildung oder dem Studium zu senken, hat die Bundesagentur für Arbeit auch hier die Beantragung online in nur wenigen Schritten möglich gemacht. In der Regel besteht auch während der Ausbildung ein Anspruch auf Kindergeld und diesen können Eltern oder Azubis, die nicht mehr zu Hause wohnen, nun allein durch den digitalen Nachweis des Ausbildungsvertrags oder der Berufsschulbescheinigung aufrechterhalten. Der Nachweis kann online eingereicht werden. Die BA stellt auf ihrem Portal genaue Schritte dazu vor.
>> Hier erreichen Sie den neuen Kindergeld-Service
Zusätzlich gibt es das Online-Tool "KiZ-Lotse", mit dem Familien prüfen können, ob sich der Antrag auf Kinderzuschlag lohnt. Sie haben über eine Videoberatung nebst Online-Terminvereinbarung Zugang zu Information und Beratung über die komplexe Familienleistung des Kinderzuschlages. Außerdem steht ein "digitaler Assistent" (Chatbot) zur Verfügung, der auf Fragen zu Kindergeld und Kinderzuschlag direkt Antworten gibt und ebenfalls per Lotsenfunktion Familien an die passende Stelle im Internetauftritt der Familienkasse der BA leitet.
6. Wann zahlen die Familienkassen Kindergeld aus?
Kindergeld bekommen Familien einmal im Monat überwiesen. Die Auszahlungstermine richten sich nach der individuellen Kindergeldnummer, die man mit der Bewilligung der Auszahlung zugeordnet bekommt. Die Endziffer der Kindergeldnummer bestimmt das Auszahlungsdatum.
>> Eine Auflistung dazu finden Sie bei der Bundesagentur für Arbeit
Kinderfreibetrag: Alternative zum Kindergeld
Der Staat unterstützt Eltern mit verschiedenen finanziellen Maßnahmen. Die bekanntesten sind vermutlich das Kindergeld und die Alternative dazu: der Kinderfreibetrag. Doch wo liegt der Unterschied? Und wer profitiert vom Kinderfreibetrag?
Was ist der Kinderfreibetrag?
Neben dem Kindergeld gibt es Freibeträge. Sie reduzieren das steuerpflichtige Einkommen, sorgen bei Inanspruchnahme also dafür, dass Familien weniger Steuern bezahlen müssen. Da gibt es zum einen den Kinderfreibetrag (2026 in Höhe von 6.828 Euro), und zum anderen den Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung, der 2.928 Euro beträgt. Diese Freibeträge gelten für jedes Kind und werden regelmäßig neu bestimmt.
Wem steht der Freibetrag zu?
Welcher Elternteil sich den Freibetrag vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen darf, hängt mit zwei Dingen zusammen: dem Familienstand und der Steuerklasse. Wer verheiratet ist und in Steuerklasse vier abrechnet, der kann sich die Freibeträge hälftig aufteilen. Wenn ein Ehepartner in Steuerklasse drei, der andere in Steuerklasse fünf veranlagt ist, werden die gesamten Freibeträge bei dem Partner mit der Steuerklasse drei berücksichtigt.
Unverheiratete Paare oder Alleinerziehende teilen sich in der Regel den Kinderfreibetrag. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Kind beziehungsweise die Kinder bei der Mutter oder beim Vater leben. Kommt ein Elternteil allerdings seiner Unterhaltspflicht nicht zu mindestens 75 Prozent nach oder ist nicht unterhaltspflichtig, dann werden der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf in voller Höhe dem betreuenden Elternteil angerechnet.
Eine Übertragung von Kinderfreibeträgen ist möglich, wenn zum Beispiel ein Elternteil mehr Unterhaltspflichten übernimmt, oder das Kind bei den Stief- oder Großeltern lebt. Wird der Kinderfreibetrag übertragen, gilt das auch für den Ausbildungsfreibetrag.
Alleinerziehenden steht darüber hinaus auch noch der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu. Dieser liegt derzeit bei 4.260 Euro und erhöht sich mit jedem weiteren Kind um jeweils 240 Euro.
Können Familien Kindergeld und Kinderfreibetrag in Anspruch nehmen?
Grundsätzlich gilt: Man bekommt nicht beides, sondern entweder das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag. Das Finanzamt verrechnet die Maßnahmen im Rahmen der Steuererklärung miteinander. Dafür müssen die Eltern für jedes Kind die Anlage K ausfüllen. Den Rest macht das Finanzamt.
Dort findet die Günstigerprüfung statt. Dabei wird geprüft, ob der Familie das Kindergeld oder die Steuerentlastung durch den Kinderfreibetrag und den Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung mehr Entlastung bringt.
Sie nutzen ein kostenloses Angebot der Deutschen Handwerks Zeitung. Die hier bereitgestellten Informationen wurden mit größter Sorgfalt recherchiert und zusammengestellt. Sie ersetzen jedoch keine fachliche Beratung. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei auch um Informationen aus unserem Archiv handeln kann, die sich im Laufe der Zeit überholt haben. Die Aktualität eines Artikels wird auf unserer Internetseite stets über der Überschrift angezeigt. Individuelle Fragen kann und wird die Redaktion nicht beantworten.
