Arbeitgeber zahlen bei Krankheit bis zu sechs Wochen Gehalt. Doch was, wenn man danach wegen eines anderen Grundes krankgeschrieben wird? Bekommen Arbeitnehmer dann erneut sechs Wochen volles Gehalt?

Arbeitgeber sind verpflichtet, Mitarbeiter im Krankheitsfall das Gehalt bis zu sechs Wochen weiterzuzahlen. Nach diesem Zeitraum übernimmt die Krankenkasse die Zahlung von Krankengeld. Doch wie verhält es sich, wenn ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin wegen einer weiteren Diagnose direkt oder innerhalb kurzer Zeit erneut arbeitsunfähig wird?
Grundsätzlich gilt laut "haufe.de" das Lohnausfallprinzip: Die Vergütungszahlung ist auf eine maximale Dauer von sechs Wochen, genauer 42 Kalendertage, begrenzt. Arbeits- oder Tarifverträge können jedoch eine längere Entgeltfortzahlung vorsehen. Wird ein Mitarbeiter nach einer ersten Krankschreibung wegen einer anderen Krankheit erneut arbeitsunfähig, kommt es auf die genaue Abfolge der Krankheiten an, so haufe.de.
Wenn die zweite Krankheit während der bestehenden Arbeitsunfähigkeit eintritt, darf der Arbeitgeber laut haufe.de die Zeiten zusammenrechnen und die Gehaltszahlung nach 42 Tagen beenden. Der Nachweis, dass die erste Arbeitsunfähigkeit bereits beendet war, bevor die zweite Arbeitsunfähigkeit eintrat, liegt beim Arbeitnehmer.
Bei erneuter Krankschreibung ist Nachweis erforderlich
War der Mitarbeiter zwischen den Erkrankungen arbeitsfähig, wenn auch nur für eine kurze Zeit, entsteht ein neuer Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung. Diese Arbeitsfähigkeit muss allerdings ausreichend bewiesen werden, beispielsweise durch ein spezifisches ärztliches Gutachten. Alternativ kann der Anspruch dadurch gestützt werden, dass der Mitarbeiter zwischen den Krankschreibungen gearbeitet hat.
Ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (2 Sa 20/23) verdeutlicht das: Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass die neue Erkrankung erst nach dem Ende der vorherigen Arbeitsunfähigkeit auftrat, da sie zwischen den beiden Erkrankungen nicht gearbeitet hatte. Ein Gutachten, das ihre Genesung zwischen den Krankschreibungen belegte, hatte sie nicht. Infolgedessen war ihr Arbeitgeber nicht verpflichtet, das Entgelt weiterzuzahlen.
"Unternehmen sollten genau hinschauen, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter länger als sechs Wochen erkrankt ist und aufgrund von zwei Erkrankungen die Entgeltfortzahlung fordert", rät Nils Wigger, Anwalt für Arbeitsrecht bei Wittig Ünalp. "Im Zweifelsfall lohnt es sich, rechtlichen Rat einzuholen." dpa/dhz