Steuertipp Kennen Sie diese steuerliche Ausnahme bei Geschenken?

Wenn zu Weihnachten besondere Kunden und enge Geschäftspartner beschenkt werden sollen, müssen selbstständige Handwerker einige steuerliche Spielregeln beachten. Welche das sind – und wann auch für Geschenke, die mehr als 50 Euro kosten, Betriebsausgaben abgezogen werden können.

Steuertipp
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Die Geschenkaufwendungen dürfen netto je Empfänger und Jahr höchstens 50 Euro betragen.

  • Damit es mit dem Betriebsausgabenabzug funktioniert, müssen die Geschenkaufwendungen getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden (§ 4 Abs. 7 EStG).
  • Handelt es sich bei den Beschenkten um Selbstständige oder Arbeitnehmer des Kunden bzw. des Geschäftspartners, müssen diese in Höhe des Geschenkwerts eigentlich Einnahmen versteuern. Um das zu verhindern, kann der Schenker eine 30-prozentige Pauschalsteuer nach § 37b EStG ans Finanzamt abführen. Diese Pauschalsteuer meldet man mit der Lohnsteueranmeldung an.
  • Liegen die Geschenkaufwendungen je Empfänger und Jahr über netto 50 Euro, liegen nichtabziehbare Betriebsausgaben vor und der Vorsteuerabzug ist tabu.

Steuertipp: Präsente zur betrieblichen Nutzung

Was kaum jemand weiß. Es dürfen auch teurere Präsente als Betriebsausgaben abgezogen werden. Und zwar dann, wenn es sich bei dem Geschenk um einen Gegenstand handelt, der beim Empfänger ausschließlich betrieblich genutzt werden kann (R 4.10 Abs. 2 Satz 4 EStDV). dhz