Firmenwagen Keine Umsatzsteuer für verbotene Privatnutzung

Untersagt ein Arbeitgeber seinem Angestellten ernsthaft die private Nutzung eines Firmenwagens, den er ihm zur Verfügung stellt, so schließt das bei Zuwiderhandlung eine umsatzsteuerauslösende Leistung des Arbeitgebers aus.

Keine Umsatzsteuer für verbotene Privatnutzung

Dem Urteil lag folgender Fall zu Grunde: Eine GmbH stellte zwei Mitarbeitern betriebseigene Pkws zur Verfügung, die diese für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen durften. Eine darüber hinausgehende private Nutzung war den Arbeitnehmern "strengstens untersagt".

Das Finanzamt war jedoch der Auffassung, die GmbH müsse uneingeschränkt die Überlassung der Fahrzeuge für private Zwecke als Umsatz versteuern. Da der Umfang der privaten Nutzung nicht überprüft wurde, sei davon auszugehen, dass er über die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hinausgehe.

Die Richter betonten in ihrem Urteil, dass keine Leistung erbracht wird, wenn sich der "Leistungsempfänger" eigenmächtig oder widerrechtlich einen Gegenstand oder eine Nutzung verschafft.

Ein ernsthaft gegenüber dem Arbeitnehmer ausgesprochenes Verbot der privaten Nutzung schließe eine willentliche sonstige Leistung in Form einer Nutzungsüberlassung für private Zwecke aus.

Ob ein solches Verbot ernsthaft sei, sei nur mit umfassender Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles zu entscheiden. Für die Ernsthaftigkeit eines Verbots spricht nach Meinung der Richter nicht schon allein die Tatsache, dass die private Nutzung klar und eindeutig vertraglich vereinbart wurde. Für die Ernsthaftigkeit einer Vereinbarung spreche vielmehr, ob sie tatsächlich durchgeführt wurde.

Das Urteil können Sie unter juris.bundesfinanzhof.de nachlesen.