Entstehen an einem Bauwerk Mängel, die anstatt durch eine entsprechende Leistung durch einen Anspruch auf Schadensersatz abgegolten werden, so umfasst der Anspruch nicht die auf die Mängelbeseitigungskosten entfallende Umsatzsteuer, wenn die Mängel noch nicht tatsächlich behoben sind.
Keine Umsatzsteuer bei Vermögensschaden
Im zugrundeliegenden Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH v. 22.07.2010, Az.: VII ZR 176/09) machte der Auftraggeber eines zu errichtenden Einfamilienhauses einen Schadensersatzanspruch wegen baulicher Mängel geltend. Dabei umfasste der Anspruch jedoch auch die Umsatzsteuer der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten, obwohl der Auftragnehmer die Mängel zu diesem Zeitpunkt noch nicht beseitigt hatte. Der Bundesgerichtshof lehnte dies jedoch ab und wies darauf hin, dass dies eine Überkompensation des Schadens darstelle.
Der BGH urteilte, dass der Anspruch auf Schadensersatz aufgrund von Baumängeln zwar auf die Zahlung eines Geldbetrags abziele und nicht grundsätzlich auf die Beseitigung der Mängel. Diese Zahlung könne nach Wahl des Betreffenden entweder nach dem mangelbedingten Minderwert des Werks oder nach den Kosten berechnet werden, die für eine ordnungsgemäße Mängelbeseitigung erforderlich sind. Letzteres gelte unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Besteller die Mängel tatsächlich beseitigen lässt. Die Umsatzsteuer wird dabei jedoch nur dann berücksichtigt, wenn die Mängel auch tatsächlich beseitigt werden und dabei eine entsprechende Steuer anfällt.
Nach Auffassung des BGH ist es nicht gerechtfertigt, bei der Bemessung des Vermögensschadens auch eine Umsatzsteuer einzubeziehen, wenn die Mängel nicht tatsächlich beseitigt werden. Dies stelle eine Überkompensation des Schadens dar, wenn dabei eine nicht angefallene Umsatzsteuer berücksichtigt werde.
Das Urteil finden Sie unter juris.bundesgerichtshof.de .