Erbringt ein Bauunternehmer Bauleistungen an einem Gebäude und der Kunde ich ebenfalls Unternehmer und erfüllt die Voraussetzungen nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG, darf die Rechnung des Bauunternehmers keine Umsatzsteuer ausweisen und der Kunde muss die Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen (= sog. Steuerschuldnerschaft oder Reverse-Charge-Verfahren).
Häufig gestellte Frage: Doch gilt die Steuerschudnerschaft nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG auch für Reparaturen von Betriebsvorrichtungen?
Das Bundesfinanzministerium und der Gesetzgeber sind der Meinung, dass die Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG auch für Betriebsvorrichtungen gilt, wenn sie auf Dauer in einem Gebäude oder Bauwerk installiert sind und nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder Bauwerk zu zerstören oder zu verändern. Die Betriebsvorrichtung ist in diesem Fall ein Gebäudebestandteil.
Finanzgericht Düsseldorf verneint Steuerschuldnerschaft unter bestimmten Voraussetzungen
Handelt es sich bei der Betriebsvorrichtung um ein Wirtschaftsgut, dass zur Reparatur abtransportiert werden kann, ohne dass dabei das Gebäude oder das Bauwerk zerstört oder verändert wird, liegt kein Fall der Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 2 Nr. 3 UStG vor (FG Düsseldorf, Urteil v. 22.1.2016, Az. 1 K 2734/13 U).
Steuertipp: Insbesondere bei Betriebsprüfungen geht das Finanzamt bei Reparaturen generell davon aus, dass § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG zur Anwendung kommt. Wurde in der Rechnung bisher Umsatzsteuer ausgewiesen, schuldet der Rechnungsaussteller die Umsatzsteuer nach § 14c UStG und der Kunde muss die Umsatzsteuer zusätzlich im Rahmen der Steuerschuldnerschaft ans Finanzamt abführen. Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf könnte Sie in vergleichbaren Fällen vor dieser Feststellung des Finanzamts retten. dhz
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