Eine Firma darf ohne Zustimmung des Kunden keine Werbung per SMS oder E-Mail verschicken. Mit dieser Entscheidung stärkte der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil (BGH v. 16.07.2008, Az.: VIII ZR 348/06) die Rechte von Verbrauchern. Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände gegen den Betreiber eines Kundenbindungs- und Rabattsystems "Payback".
Keine SMS- und E-Mail-Werbung ohne Zustimmung
Der BGH erklärte eine von "Payback" verwendete Klausel, die die Einwilligung in die Speicherung und Nutzung von Daten für die Zusendung von Werbung per Post, E-Mail und SMS betrifft, für unwirksam – soweit sie die Datennutzung für Werbung durch SMS und E-Mail betrifft. Hier greife das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ein, wonach Werbung unter Verwendung elektronischer Post (E-Mail und SMS) eine unzumutbare Belästigung darstelle, sofern keine Einwilligung des Adressaten vorliege.
Mit dieser Vorschrift seien Einwilligungsklauseln nicht vereinbar, die so gestaltet sind, dass der Kunde aktiv werden und ein Kästchen ankreuzen muss, wenn er keine Werbung per elektronischer Post erhalten will ("Opt-out"-Erklärung). Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG müsse die Einwilligung durch eine gesonderte Erklärung erteilt werden ("Opt-in"-Erklärung).
Im Gegensatz dazu sei die Klausel hinsichtlich der Speicherung und Nutzung der Daten zum Zwecke der Werbung per Post oder der Marktforschung nicht zu beanstanden.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs können Sie unter juris.bundesgerichtshof.de nachlesen. Das UWG finden Sie unter gesetze-im-internet.de .