Das hat das Bundessozialgericht in Kassel am Dienstag mit einem Urteil bekräftigt Keine nachträglich höheren Hartz-IV-Leistungen für Schulmaterial

Von Hartz IV lebende Familien können nicht mehr auf nachträglich höhere Leistungen für Schulbedarf der vergangenen Jahre hoffen. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel am Dienstag mit einem Urteil bekräftigt. Der 4. Senat wies die Revisionen dreier Geschwister zurück, die auf die Übernahme der Kosten für Schulbücher und Arbeitsmaterial im Schuljahr 2006/07 geklagt hatten.

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Keine nachträglich höheren Hartz-IV-Leistungen für Schulmaterial

Kassel (dapd). Von Hartz IV lebende Familien können nicht mehr auf nachträglich höhere Leistungen für Schulbedarf der vergangenen Jahre hoffen. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel am Dienstag mit einem Urteil bekräftigt. Der 4. Senat wies die Revisionen dreier Geschwister zurück, die auf die Übernahme der Kosten für Schulbücher und Arbeitsmaterial im Schuljahr 2006/07 geklagt hatten. Die Richter bekräftigte damit die Rechtsprechung des 14. Senats in einem ähnlichen Fall. Dessen Begründungen schließe man sich an, erklärte der Vorsitzende Richter ohne die Grundsatzüberlegungen noch einmal ausführlich darzulegen. Zur jetzt geltenden Hartz-IV-Reform und den Regelungen des Bildungspakets äußerte sich der Senat nicht.

Die drei Kinder im konkreten Fall lebten im Schuljahr 2006/07 in einer Bedarfsgemeinschaft mit ihrer Mutter und weiteren Geschwistern. Beim Jobcenter des Landkreises Harz in Sachsen-Anhalt beantragte ihre Familie die Übernahme der Kosten für diverse Schulmaterialien, die die drei Kinder für die Sekundar- und Grundschule benötigten. Der Jobcenter lehnte dies ab, wurde aber vom Sozialgericht verpflichtet, ein Darlehen von knapp 200 Euro zu gewähren. Später verurteilte das Gericht den Jobcenter, auf die Tilgung des Darlehens zu verzichten und die Summe als Beihilfe zu gewähren. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hob dieses Urteil auf und entschied, nur ein Darlehen sei möglich. Dagegen hatten sich die Kläger sich mit ihren Revisionen gewehrt.

Der 14. Senat hatte im August 2010 über den Fall eines Gymnasiasten entschieden, der die Kosten für seine Schulbücher im Schuljahr 2005/06 erstattet haben wollte. Die Kasseler Richter entschieden damals, der Junge habe darauf keinen Anspruch. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Grundsatzurteil vom Februar 2010 ausdrücklich gerügt, dass in den Hartz-IV-Regelleistungen keine Beträge für Bildung enthalten seien. Der Senat betonte auch, es handele sich bei Schulbüchern um einen typischen Bedarf, der hätte gedeckt werden müssen. Das Verfassungsgericht habe aber keine nachträgliche Korrektur der Unterdeckung verlangt. Auch eine seit 1. August 2009 geltende Regel, wonach die Jobcenter Schülern pro Schuljahr 100 Euro für Lernmaterial gewähren müssen, könne nicht rückwirkend angewendet werden.

Aktenzeichen:

B 4 AS 11/10 R (Entscheidung vom 10. Mai 2011)

B 14 AS 47/09 R (Entscheidung vom 19. August 2010)

dapd