Dass ein Hartz-IV-Empfänger seit rund 50 Jahren in einer bestimmten Mietwohnung lebt, kann allein keinen Anspruch auf höhere Miet- und Heizkostenzahlungen begründen. Darauf deutet ein Urteil des Bundessozialgerichts vom Mittwoch hin. Zwar hob der 14. Senat auf die Revision des klagenden Hilfebedürftigen hin ein früheres Urteil auf.
Keine höhere Hartz-IV-Leistungen für Langzeitmieter
Kassel (dapd). Dass ein Hartz-IV-Empfänger seit rund 50 Jahren in einer bestimmten Mietwohnung lebt, kann allein keinen Anspruch auf höhere Miet- und Heizkostenzahlungen begründen. Darauf deutet ein Urteil des Bundessozialgerichts vom Mittwoch hin. Zwar hob der 14. Senat auf die Revision des klagenden Hilfebedürftigen hin ein früheres Urteil auf. Die Kasseler Bundesrichter verlangten aber nur, das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg müsse die Höhe der Leistungen neu berechnen und dabei Maßgaben berücksichtigen, die das Bundesgericht in einem früheren Urteil klargestellt habe. Die vom Kläger geltend gemachten Gründe, warum das Jobcenter höhere Unterkunftskosten gewähren solle, berücksichtigte der Senat dabei nicht.
Der Kläger, ein promovierter Politikwissenschaftler, hatte argumentiert, die Vorinstanz habe seine enge Verbundenheit mit seiner Wohnung und dem sozialen Umfeld nicht ausreichend gewürdigt. Laut Bundessozialgericht lebt der Mann bereits seit 1959 in einer Zweineinhalb-Zimmer-Wohnung in Berlin, in die er bereits als Kind mit der Familie eingezogen war. Als er im Jahre 2006 Hartz-IV-Leistungen bezog, bemängelte das Jobcenter seine Wohnung sei zu teuer. Die Bruttowarmmiete lag bei rund 515 Euro im Monat. Der Mann erklärte, ein Umzug komme für ihn nicht in Betracht. Er führte die lange Wohndauer an, erklärte aber auch, er bewahre in der Wohnung ein umfangreiches Archiv auf, dass er für seine wissenschaftliche Arbeit und eine geplante Buchveröffentlichung benötige. Darauf beruhten seine Chancen am Arbeitsmarkt, argumentierte er.
Als das Jobcenter in der Folgezeit nur noch 360 Euro für die Bruttowarmmiete bewilligte, klagte der Mann dagegen. Das Sozialgericht Berlin verurteilte das Jobcenter, im streitigen Zeitraum die vollen Kosten der Unterkunft zu bewilligen. Das Landessozialgericht änderte diese Entscheidung ab und gestand dem Kläger rund 416 Euro pro Monat für die Wohnung zu. Im Übrigen wies es seine Klage mit der Begründung ab, der Mann könne in seinem bisherigen Umfeld eine preiswertere Wohnung mieten und sich auch um andere Unterbringungsmöglichkeiten für sein Archiv bemühen. Dagegen war der Kläger mit seiner Revision beim Bundessozialgericht vorgegangen. Wegen der extrem langen Mietdauer stelle sich die Frage, ob für seinen Fall nicht ähnliche Kriterien gelten müssten wie für Wohneigentümer, trug seine Anwältin in Kassel vor.
dapd
