Werkstattwagen Keine Anwendung der 1-Prozent-Regelung

Für einen Werkstattwagen – ein Fahrzeug, in dem fast ausschließlich Güter transportiert werden – ist die so genannte 1-Prozent-Regelung nicht anzuwenden. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs hervor (BFH v. 18.12.2008, Az.: VI R 34/07).

Keine Anwendung der 1-Prozent-Regelung

Im Streitfall handelte es sich um einen Opel Combo, einen zweisitzigen Kastenwagen, dessen Aufbau fensterlos sowie mit Materialfächern und -schränken ausgestattet ist.

Die Richter stellten nun klar, dass nach der Rechtssprechung bestimmte Arten von Kraftfahrtzeugen, so beispielsweise auch Lkws, von der Anwendung der 1-Prozent-Regelung ausgeschlossen sind.

Dazu zählten auch Werkstattwagen, die der BFH als Fahrzeuge definiert, die aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt sind. Ein Fahrzeug dieser Art werde allenfalls gelegentlich und ausnahmsweise auch für private Zwecke genutzt. Des Weiteren sei es für private Zwecke unter anderem wegen der Anzahl der Sitzplätze und der Abtrennung zwischen Lade- und Fahrgastraum nicht geeignet.

In diesen Fällen sei daher die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht anwendbar. Mit der so genannten 1-Prozent-Regelung wird der geldwerte Vorteil versteuert, der durch die private Nutzung eines Dienstwagens entsteht. Ob ein Arbeitnehmer einen Werkstattwagen auch für private Zwecke eingesetzt hat, sei im Einzelnen festzustellen. Diese Feststellungslast treffe das Finanzamt.

Dieses Urteil können Sie beim Bundesfinanzhof unter juris.bundesfinanzhof.de nachlesen. Das EStG finden Sie im Internet unter gesetze-im-internet.de .