Handwerkerleistungen Kein Steuerbonus bei Barzahlung

Wird eine Handwerkerrechnung bar bezahlt, so kann für diese Rechnung nicht der Steuerbonus für Handwerkerleistungen geltend gemacht werden. Das stellte der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil klar (BFH v. 20.11.2008, Az.: VI R 14/08).

Kein Steuerbonus bei Barzahlung

Der Zahlungsnachweis sei nach § 35a Abs. 2 Satz 5 Einkommensteuergesetz (EStG) nur durch Beleg eines Kreditinstituts zu erbringen. Das Ziel des Gesetzgebers, Schwarzarbeit in Privathaushalten zu bekämpfen, rechtfertige es, Barzahlung und unbare Zahlungsvorgänge ungleich zu behandeln.

Um den Steuerbonus für Handwerkerleistungen geltend machen zu können, muss der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage der Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistung durch den Beleg des Kreditinstituts nachweisen können.

Der Steuerbonus kann für Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in Anspruch genommen werden. Seit 1. Januar 2009 gilt der doppelte Bonus: 20 Prozent von bis zu 6.000 Euro. Mehr Informationen dazu erhalten Sie beim Zentralverband des Deutschen Handwerks unter zdh.de .

Das Urteil können Sie beim BFH unter juris.bundesfinanzhof.de nachlesen. Das EStG finden Sie unter gesetze-im-internet.de .