Gastwirte können nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) keinen Schadenersatz vom Verpächter verlangen, wenn das Rauchverbot zu Umsatzeinbußen führt. Das gilt auch dann, wenn der Verpächter Umbauten zur Einrichtung eines getrennten Raucherbereichs ablehnt.
Kein Schadenersatz nach Rauchverbot
Karlsruhe (dapd-rps). Gastwirte können nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) keinen Schadenersatz vom Verpächter verlangen, wenn das Rauchverbot zu Umsatzeinbußen führt. Das gilt auch dann, wenn der Verpächter Umbauten zur Einrichtung eines getrennten Raucherbereichs ablehnt.
Ein Wirt hatte 2005 eine Gaststätte von einer Brauerei gepachtet. Das im Westerwald gelegene Lokal hatte zwei Gasträume auf zwei Etagen. Nachdem Rheinland-Pfalz im Februar 2008 das Nichtraucherschutzgesetz einführte, gingen die Umsätze zurück. Der Wirt verlangte deshalb vom Verpächter den Einbau einer Zwischenwand, um einen getrennten Raucherbereich anbieten zu können. Als die Brauerei das verweigerte, klagte der Wirt auf 16.500 Euro Schadenersatz. Da man in keinem Gastraum mehr rauchen könne, liege ein Mangel vor, den der Verpächter zu beseitigen habe. Schaffe er keine Abhilfe, müsse er Schadenersatz leisten.
Landgericht und Oberlandesgericht Koblenz lehnten die Klage ab, worauf der Wirt den BGH anrief. Aber auch in Karlsruhe blieb die Klage am Mittwoch ohne Erfolg.
Das gesetzliche Rauchverbot habe nicht zu einem Mangel der verpachteten Räumlichkeiten geführt, lautete die Begründung des BGH. Denn die Folgen eines gesetzlichen Rauchverbots in Gaststätten fielen allein in das wirtschaftliche Risiko des Pächters. Deshalb sei die Brauerei als Verpächter auch nicht zu einem Umbau verpflichtet gewesen.
Der Wirt hat die Gaststätte 2008 nach Ablauf der Vertragszeit aufgegeben.
(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VIII ZR 189/09)
dapd
