Kein Handy am Arbeitsplatz

Private Nutzung untersagt

Kein Handy am Arbeitsplatz

Ein Arbeitgeber darf nach einem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (LAG, Az.: 6 TaBV 33/09) seinen Mitarbeitern die Nutzung eines privaten Handys während der Arbeitszeit verbieten. Der Betriebsrat hat insoweit kein Mitbestimmungsrecht.

Die Richter wiesen die Beschwerde des Betriebsrats eines Altenpflegeheims zurück. Der Betriebsrat hatte sich dagegen gewandt, dass der Arbeitgeber die private Handynutzung am Arbeitsplatz zunächst geduldet, später aber verboten hatte. Nach Ansicht des Betriebsrats hätte der Arbeitgeber vorher die Zustimmung des Betriebsrats einholen müssen.

Konkrete Anordnung

Das LAG sah die Sache anders. Der Betriebsrat habe zwar ein Mitbestimmungsrecht in Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Anders liege es jedoch in Bezug auf das Arbeitsverhalten, d.h. bei Anordnungen, mit denen - wie vorliegend - die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert werde. Es gehöre, so das LAG, zu den selbstverständlichen Pflichten jedes Mitarbeiters, während der Arbeitszeit das Handy weder aktiv noch passiv zu benutzen. Mit seinem Verbot stelle der Arbeitgeber dies lediglich klar. Die Richter führten weiter aus, dass die Arbeitnehmer in kritischen Situationen von ihren Familien über die Telefonzentrale oder die Stationstelefone des Heims erreichbar seien.

Die Nutzung von Betriebsmitteln wie betrieblichen Telefonen zu privaten Zwecken ist Mitarbeitern ebenfalls nicht gestattet. Duldet ein Arbeitgeber die Privatnutzung seiner Firmentelefone, können in der Folge Rechtsstreitigkeiten über einen gewohnheitsrechtlichen Anspruch auf eine Privatnutzung des Firmentelefons entstehen. Vorherige klare Absprachen und Vereinbarungen helfen, Stress und rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

mh