Arbeitnehmer haben keinen doppelten Urlaubsanspruch, wenn sie wegen einer für unwirksam erklärten Arbeitgeberkündigung ein Doppelarbeitsverhältnis hatten. Das entschied das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil (BAG v. 21.02.2012, Az.: 9 AZR 487/10).
Wenn ein Arbeitnehmer während des Urlaubsjahres den Arbeitgeber wechselt, regelt § 6 Abs. 1 Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (BUrlG) den Anspruch auf Urlaub. Demnach besteht kein Urlaubsanspruch, wenn dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt wurde.
Unwirksame Kündigung
Das Gesetz regelt jedoch nicht den Fall, dass ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber gekündigt wird, er daraufhin ein neues Arbeitsverhältnis eingeht und sich dann herausstellt, dass die Kündigung des ersten Arbeitsverhälrnisses unwirksam war (Doppelarbeitsverhältnis).
Im vorliegenden Fall hatte eine Arbeitnehmerin gegen ihre Kündigung geklagt, war aber noch vor der Gerichtsentscheidung ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen. Als die Kündigung im November 2008 für unwirksam erklärt wurde, verlangte die Klägerin von ihrem alten Arbeitgeber die Abgeltung von 29 Urlaubstagen. Von ihrem neuen Arbeitgeber waren der Klägerin bereits 21 Urlaubstage gewährt worden.
Das Bundesarbeitsgericht entschied im Sinne des beklagten Alt-Arbeitgebers. Da die Klägerin nicht gleichzeitig ihren Pflichten aus beiden Arbeitsverhältnissen habe nachkommen können, habe sie auch keinen doppelten Urlaubsanspruch. Sie müsse die 21 vom neuen Arbeitgeber gewährten Urlaubstage auf ihren Urlaubsanspruch beim Alt-Arbeitgeber anrechnen lassen. Damit musste dieser nur noch acht Urlaubstage auszahlen. dan/dapd