Arbeitgeber müssen kein gutes Arbeitszeugnis ausstellen. Doch wer Formfehler macht oder unbedacht formuliert, riskiert eine Klage. Worauf Chefs achten sollten.
Endet ein Arbeitsverhältnis, müssen Arbeitgeber auf Nachfrage ein Arbeitszeugnis ausstellen. Die Formulierungen lassen sich in der Regel Schulnoten zuordnen. Einen Anspruch auf ein "gutes" oder "sehr gutes" Zeugnis haben Mitarbeiter aber nicht. Das Zeugnis muss wohlwollend und wahrheitsgemäß sein – das kann es bereits mit der Bewertung "Befriedigend" sein.
Beweislast liegt beim Mitarbeiter
"Wer behauptet besser als Note 3 zu sein, muss das beweisen", sagt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Das sei schwer. "Ein Beweis gelingt regelmäßig nur, wenn man über ein entsprechend gutes und halbwegs aktuelles Zwischenzeugnis verfügt."
Für Arbeitgeber bedeutet das: Wer regelmäßig Zwischenzeugnisse ausstellt, schafft eine Grundlage. Auf diese Bewertung können sich beide Seiten beim Abschlusszeugnis stützen.
Zeugnisstreitigkeiten werden laut Bredereck schnell kompliziert. Scheidet ein Mitarbeiter durch einen Aufhebungsvertrag aus, sollte die Zeugnisnote gleich mitverhandelt werden. Das spart beiden Seiten Zeit und Ärger.
Vorsicht bei Formulierungen: Versteckte Botschaften vermeiden
Im Arbeitszeugnis kommt es auf Details an – auch solche, die Arbeitgeber möglicherweise nicht beabsichtigen. Schon eine ungewöhnliche Reihenfolge in einer Aufzählung kann als versteckter Hinweis gelten, erläutert die Rechtsberaterin Britta Clausen im Podcast "Ihr Recht" der Arbeitnehmerkammer Bremen.
Bei der Beurteilung sozialer Fähigkeiten sollten zuerst die Vorgesetzten, dann die Kollegen und anschließend Kunden genannt werden, sofern mit Kunden zusammengearbeitet wurde. Stimmt diese Reihenfolge nicht – stehen also die Kollegen vor dem Vorgesetzten –, lesen Personaler daraus, dass der Mitarbeiter mit dem Chef nicht zurechtkam, sagt Clausen.
Weitere Fallstricke für Arbeitgeber:
- Pünktlichkeit loben: "Von einem Arbeitnehmer wird prinzipiell erwartet, pünktlich zu sein", sagt Clausen. Lob für Banalitäten sei immer ein schlechtes Zeichen.
- "Stets bemüht": Klingt positiv, bedeutet aber, dass der Mitarbeiter die Anforderungen nicht erfüllt hat.
- "Geselliger Umgang mit Kollegen": Spielt auf Geschwätzigkeit oder sogar ein Alkoholproblem an.
Solche Formulierungen können Arbeitgeber in Schwierigkeiten bringen. Denn Mitarbeiter können eine Berichtigung verlangen und dabei eine Frist von zwei bis drei Wochen setzen. Reagiert der Arbeitgeber nicht oder verweigert die Korrektur, bleibt dem Mitarbeiter die Möglichkeit einer Zeugnisberichtigungsklage vor dem Arbeitsgericht, so Clausen.
Formfehler lassen sich leichter durchsetzen
Bei Schreibfehlern, Formfehlern oder verdeckten Hinweisen können Arbeitnehmer eine Änderung des Zeugnisses gerichtlich mit guten Erfolgsaussichten erzwingen. Arbeitgeber sollten das Zeugnis deshalb vor der Übergabe sorgfältig auf solche Fehler prüfen.
Das richtige Datum auf dem Zeugnis
Auch beim Ausstellungsdatum müssen Arbeitgeber aufpassen. Arbeitszeugnisse müssen in der Regel das Datum tragen, an dem sie ausgestellt wurden. Eine Rückdatierung auf den Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist unzulässig, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln hervor (Az: 6 SLa 25/24), wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) erläutert.
Im konkreten Fall hatte sich ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 28. Februar 2023 und die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses – also eines Zeugnisses mit Leistungs- und Verhaltensbeurteilung – geeinigt. Die Widerrufsfrist des Vergleichs endete am 11. April 2023. Die Arbeitgeberin stellte das Zeugnis unter dem Datum "im April 2023" aus. Der Arbeitnehmer verlangte eine Rückdatierung auf den 28. Februar 2023. Er befürchtete, künftige Arbeitgeber könnten erkennen, dass das Zeugnis Gegenstand eines Gerichtsverfahrens war.
Das LAG Köln wies die Klage ab. Das Ausstellungsdatum müsse der Wahrheit entsprechen. Es sei durchaus üblich, dass vier bis acht Wochen zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Ausstellung des Zeugnisses liegen. Zudem könne auch das Verhalten des Arbeitnehmers am letzten Arbeitstag noch Gegenstand der Beurteilung sein. Für künftige Arbeitgeber sei das Datum kein Grund, ein Gerichtsverfahren zu vermuten. dpa/fre
