Kein Anspruch auf bestimmte Tätigkeit

Besondere Umstände müssen vorliegen

Kein Anspruch auf bestimmte Tätigkeit

Der Arbeitnehmer kann unter Berufung auf seine bisherige Tätigkeit von seinem Arbeitgeber grundsätzlich nicht verlangen, weiterhin ausschließlich als Gabelstapelfahrer beschäftigt zu werden, wenn er nach seinem schriftlichen Arbeitsvertrag allgemein als Lagerarbeiter und nicht speziell als Staplerfahrer zu arbeiten hat.

Eine Konkretisierung und damit schlüssige Abänderung des Arbeitsvertrages, die einen Anspruch auf eine bestimmte Tätigkeit begründet, kommt rechtlich nur dann in Betracht, wenn über einen bloßen Zeitablauf hinaus noch besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitnehmer nicht in anderer Weise eingesetzt werden soll.

Mit dieser Begründung wurde die Klage eines langjährig beschäftigten Arbeitnehmers, der ausschließlich in seinem ursprünglichen Betätigungsbereich weiterbeschäftigt werden wollte, abgewiesen (Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Mai 2009, Az.: 6 Sa 65/09, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts).mm