Das entschied der Bundesfinanzhof in München Nur selbst gezahlte Pflegekosten sind steuerlich abziehbar
Bei der Steuererklärung sind nur solche Pflegekosten abziehbar, die der Steuerzahler auch tatsächlich selbst aufgewendet hat. Das entschied der Bundesfinanzhof in München und wies mit dem am Mittwoch veröffentlichten Urteil die Klage eines Pflegebedürftigen ab, der Leistungen aus einer Pflegeversicherung als außergewöhnliche Belastung geltend machen wollte.
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