Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit eines Grundes, der die Befristung sachlich rechtfertigt. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) liegt ein solcher sachlicher Grund vor, wenn die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern. Diese Vorschrift ermöglicht jedoch lediglich den einmaligen Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages nach dem Ende der Ausbildung. Weitere Befristungen desselben Arbeitsverhältnisses können nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 10.10.2007, Az.: 7 AZR 795/06) nicht auf diesen "Sachgrund" gestützt werden.
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