Das "Sponsoring" eines Fahrzeugs mit Werbeaufdrucken ist kein Steuermodell. Überlässt beispielsweise eine Werbeagentur einer Gemeinde ein mit Werbeaufdrucken versehenes Fahrzeug im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes zur Nutzung mit dem Recht, es nach Ablauf von fünf Jahren ohne Zahlung eines Entgelts zu erwerben, liegt eine Lieferung vor. Wie der Bundesfinanzhof entschied, sind dabei die Anschaffungskosten des Fahrzeugs als Bemessungsgrundlage anzusetzen (BFH v. 16.04.2008, Az.: XI R 56/06).
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