Wer eine Schenkung erhält, muss dies dem Finanzamt anzeigen. Wenn das Finanzamt daraufhin eine Schenkungsteuererklärung fordert, endet die Anlaufhemmung erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird. Die Anlaufhemmung verzögert den Beginn der Verjährung. Sie endet jedoch spätestens mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr, in dem die Steuer entstanden ist. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH v. 27.08.2008, Az.: II R 36/06) hervor.
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