Wird eine Lieferung, für die ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen worden ist, rückgängig gemacht, ändert sich die Bemessungsgrundlage und muss berichtigt werden. Das Finanzamt hat dann einen Rückforderungsanspruch im Umfang der ursprünglich zu hoch ausgezahlten Steuervergütung. War ein Vergütungsanspruch aus dieser Festsetzung abgetreten, so hat das Finanzamt den Rückforderungsanspruch gegenüber dem Zessionar, das heißt, gegenüber demjenigen, an den die Forderung abgetreten wurde.
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