Eine Tätigkeitsstätte bei einem Kunden des Arbeitgebers ist keine regelmäßige Arbeitsstätte. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs hervor (BFH v. 09.07.2009, Az.: VI R 21/08). Die Vorschriften zu Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) kommen auch dann nicht zur Anwendung, wenn der Arbeitnehmer bei einem Kunden des Arbeitgebers längerfristig eingesetzt ist.
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