Die vom Arbeitgeber zu Unrecht angemeldeten und an das Finanzamt abgeführten Lohnsteuerbeträge sind als Arbeitslohn beim Arbeitnehmer steuerlich zu erfassen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Lohnsteuerabzug nicht mehr geändert werden kann, so der Bundesfinanzhof (BFH v. 17.06.2009, Az.: VI R 46/07).
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