Fristsetzung Verlangen nach "umgehender" Leistung

Für eine Fristsetzung nach § 281 Abs. 1 BGB genügt es, wenn der Gläubiger durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder vergleichbare Formulierungen deutlich macht, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung steht. Wie aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH v. 12.08.2009, Az.: VIII ZR 254/08) hervorgeht, muss der Gläubiger dabei keinen bestimmten Zeitraum oder Termin angeben. › mehr
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Krankentagegeld Berufliche Tätigkeit muss nicht neu organisiert werden

Maßstab für die Prüfung der Arbeitsunfähigkeit ist bei einer Krankentagegeldversicherung der bisher ausgeübte Beruf in seiner konkreten Ausgestaltung. Daher kann eine Privatversicherung den Versicherten nicht darauf verweisen, die Arbeitsabläufe seines Betriebes – notfalls mit dem dazu erforderlichen, gegebenenfalls erheblichen Kapitaleinsatz - umzuorganisieren, um die Voraussetzungen zu schaffen, seinen Beruf wieder ausüben zu können. › mehr

Wettbewerbsrecht Zusammenarbeit zwischen Optiker und Augenarzt

Augenärzte dürfen ihre Patienten nur dann an einen bestimmten Optiker verweisen, wenn dafür ein hinreichender Grund vorliegt. Sie selbst dürfen Dienstleistungen wie die Anpassung und Abgabe einer Brille erbringen, wenn sie notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie sind. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH v. 09.07.2009, Az.: I ZR 13/07) hervor. › mehr