Fristsetzung Verlangen nach "umgehender" Leistung
Für eine Fristsetzung nach § 281 Abs. 1 BGB genügt es, wenn der Gläubiger durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder vergleichbare Formulierungen deutlich macht, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung steht. Wie aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH v. 12.08.2009, Az.: VIII ZR 254/08) hervorgeht, muss der Gläubiger dabei keinen bestimmten Zeitraum oder Termin angeben.
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