Der Käufer eines Gebrauchtwagens muss im Garantiefall nicht in Vorleistung gehen. Eine Klausel in einem formularmäßig abgeschlossenen Gebrauchtwagengarantievertrag, wonach die Garantieleistung erst dann fällig wird, sobald die Reparatur durchgeführt ist und die Rechnung vorliegt, ist unwirksam. Gleiches gilt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH v. 14.10.2009, Az.: VIII ZR 354/08) für eine Klausel, nach der der Käufer die vom Fahrzeughersteller empfohlenen Wartungsarbeiten ausschließlich in der Werkstatt des Verkäufers durchführen lassen muss.
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