Der Arbeitnehmer kann seinen Anspruch auf Teilzeitarbeit in der Weise mit einem konkreten Wunsch nach Neuverteilung der Arbeitszeit verbinden, dass er seinen Änderungswunsch von der gewünschten Arbeitszeitverteilung abhängig macht. Ist das der Fall, kann der Arbeitgeber nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 18.08.2009, Az.: 9 AZR 517/08) das Änderungsangebot nur einheitlich annehmen oder ablehnen. Er kann jedoch nicht die Arbeitszeitreduzierung akzeptieren und die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit z.B. auf eine 4-Tage-Woche anstelle der bisherigen 5-Tage-Woche zurückweisen.
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