Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, nach der der Auftragnehmer für den Fall, dass er mit der Fertigstellung des Bauvorhabens in Verzug gerät, eine Vertragsstrafe zu zahlen hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen den Auftragnehmer unangemessen benachteiligen. Unter welchen Voraussetzungen eine Vereinbarung unwirksam wird, führte der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil aus (BGH v. 06.12.2007, Az.: VII ZR 28/07).
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