Vorsteuerabzug Die Leistungsbeschreibung darf nicht zu allgemein sein
Bezeichnungen wie „Trockenbauarbeiten“ oder „Außenputzarbeiten“ reichen als Leistungsbeschreibung nicht aus, wenn ein Unternehmer einen Vorsteuerabzug in der Umsatzsteuerabrechnung geltend machen möchte. Der Bundesfinanzhof legte fest (BFH-Beschluss v. 05.02.2010, Az.: XI B 31/09), dass die Leistungsbeschreibung nicht zu allgemein gehalten sein dürfe.
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