Beweislast Mangel nach Nachbesserung
Wurde ein Mangel an einer Kaufsache nachgebessert, aber nicht behoben, genügt der Käufer seiner Beweislast, wenn er nachweisen kann, dass der Mangel weiterhin auftritt. Es sei denn, das erneute Auftreten des Mangels ist darauf zurückzuführen, dass der Käufer die Kaufsache unsachgemäß behandelt hat, nachdem der Mangel beseitigt worden ist. Dafür müssen aber konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor (BGH v. 09.03.2011, Az.: VIII ZR 266/09).
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