Das Bundesverfassungsgericht hat in einer am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung eine eigenständige Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen durch die Gerichte verlangt. Der Bürger habe einen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle von Hoheitsakten, so der Erste Senat.
Karlsruhe stärkt Gerichtskontrolle bei Behördenentscheidungen
Karlsruhe (dapd). Das Bundesverfassungsgericht hat in einer am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung eine eigenständige Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen durch die Gerichte verlangt. Der Bürger habe einen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle von Hoheitsakten, so der Erste Senat.
Verweisen etwa Finanzämter auf die Entscheidungen anderer Behörden, dürfen die Gerichte die Behördenentscheidung nicht ungeprüft übernehmen. Damit hat der Erste Senat das Recht auf gerichtliche Kontrolle deutlich gestärkt.
Im konkreten Fall ging es um ein Unternehmen in Sachsen, das Beton und Asphalt schreddert. Die Firma beantragte Investitionshilfe für die Anschaffung von Fahrzeugen und Maschinen. Das Finanzamt lehnte das Fördergeld jedoch ab, weil das Unternehmen nicht dem verarbeitenden Gewerbe zuzurechnen sei. Bei dieser Zuordnung stützte sich das Finanzamt wiederum auf die Entscheidung des Statistischen Bundesamtes.
Das Unternehmen klagte vor den Finanzgerichten gegen die Ablehnung der Investitionshilfe. Der Bundesfinanzhof bestätigte jedoch die Entscheidung und verwies ebenfalls auf die Entscheidung des Statistischen Bundesamts. Das Gericht übernehme grundsätzlich die Behördenentscheidung und prüfe nur, ob das Ergebnis "offensichtlich falsch sei." Das sei hier nicht der Fall, so der Bundesfinanzhof.
Das Bundesverfassungsgericht hob das Urteil auf verwies den Fall zurück. Das Gericht habe das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz verletzt. Die Justiz sei verpflichtet, angefochtene Verwaltungsakte "in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen", so die Begründung.
Zwar sei die Anknüpfung an das Statistikrecht nicht sachwidrig, so die Karlsruher Richter. Für die Gerichte könne die Entscheidung der Behörde aber nicht bindend sein, denn das Statistische Bundesamt habe kein "behördliches Letztentscheidungsrecht". Die verbindliche Auslegung sei nach dem Grundgesetz grundsätzlich den Gerichten vorbehalten.
Der Bundesfinanzhof in München muss nun eigenständig prüfen, ob die Firma in Sachsen dem verarbeitenden Gewerbe zuzurechnen ist und Investitionshilfe erhalten kann.
(Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht 1 BvR 857/07)
dapd
