Haben Sie als bilanzierender Handwerker die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten ermittelt (= Ist-Versteuerung) und erkennt das Finanzamt, dass die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen, stellt sich die Frage, ob das Finanzamt die Ist-Versteuerung einfach rückwirkend kippen kann? Die Antwort des Finanzgerichts Köln: Wohl eher nicht.
Die umsatzsteuerliche Ist-Versteuerung bedeutet, dass Sie die Umsatzsteuer erst für den Monat ans Finanzamt melden müssen, indem Ihr Kunde Ihre Rechnung beglichen hat. Voraussetzung für die Anwendung der Ist-Versteuerung für bilanzierende Unternehmen ist, dass der Vorjahresumsatz nicht mehr als 500.000 Euro betragen hat.
In einem Streitfall landete die elektronisch eingereichte Umsatzsteuererklärung erst gar nicht auf dem Tisch des Sachbearbeiters. So wurde ein Umsatzsteuerbescheid an den Unternehmer verschickt und die Anwendung der Ist-Versteuerung wurde trotz der Überschreitung der 500.000-Euro-Grenze im Vorjahr nicht beanstandet.
Ausdrückliche Gestattung der Ist-Versteuerung durch Finanzamt nicht nötig
Bei einer Umsatzsteuerprüfung stellte sich nun heraus, dass die Ist-Versteuerung für das betreffende Jahr nicht zulässig war. Das Finanzamt ermittelte deshalb die Umsatzsteuer nach dem Sollprinzip (= Entstehung der Umsatzsteuer bereits mit Leistungserbringung).
Doch das Finanzgericht Köln stellte Folgendes klar: Ist aus den Steuererklärungen klar zu entnehmen, dass ein Unternehmer die Ist-Versteuerung anwendet und beanstandet es das Finanzamt das nicht, obwohl die Voraussetzungen nicht vorlagen, gilt das als konkludente Genehmigung der Ist-Versteuerung. Eine rückwirkende Änderung von der Ist- zur Soll-Versteuerung durch das Finanzamt ist dann nicht mehr erlaubt (FG Köln, Urteil v. 15.11.2017, Az. 9 K 1016/14).
Steuertipp: Sollte das Finanzamt in einem vergleichbaren Fall Umsatzsteuernachzahlungen und Nachzahlungszinsen festsetzen, sollten Sie sich mit einem Einspruch und einem Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens wehren. Denn nun hat der Bundesfinanzhof in einem Revisionsverfahren das letzte Wort in dieser Streitfrage (BFH, Az. XI R 39/17). dhz
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